Haben die ein eigenes „Auflösungsregime“ verabredet oder die SIA-Norm 118 übernommen, weichen die Auflösungsregeln von den (dispositiven) Gesetzesnormen ab:
individuelle abweichende Auflösungsabreden (Vertrag)
Grundsatz
- Aufgrund des dispositiven Werkvertragsrechts können die Parteien vom Inhalt der gesetzlichen Regeln abweichen und die Parameter der vorzeitigen Vertragsauflösung selber bestimmen
Anwendungsfälle
- Wegbedingung Bauherren-Rücktrittsrecht (OR 377)
- Unterstellung des Werkvertrags unter die auftragsrechtliche Auflösungsregel von OR 404
- Abweichung bei der übermässigen Aufwandserhöhung bzw. übermässige Vergütungserhöhung von OR 373 Abs. 2
vorformulierte abweichende Auflösungsabreden (SIA-Norm 118)
Grundlage
- Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien
Grundsatz
- Die Regeln zur vorzeiten Vertragsbeendigung in der SIA-Norm 118 wiederholen teils oder ändern teils die gesetzlichen Bestimmungen ab
Anwendungsfälle
- Art. 56 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Vertrag mit Richtpreis)
- Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Ausserordentliche Umstände)
- Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Pflichten der Bauleitung)
- Art. 96 Abs. 4 SIA-Norm 118 (Fristerstreckung)
- Art. 184 SIA-Norm 118 (Allgemeines Rücktrittsrecht des Bauherrn)
- Art. 186 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Besondere Umstände auf seiten des Unternehmers)
- Art. 187 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Zufälliger Untergang)
- Art. 188 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Vom Bauherrn verursachter Untergang)
- Art. 190 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Zahlungsverzug des Bauherrn)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AltlastenrechtEinleitung zum AltlastenrechtAutoren:SicherungszessionEinleitung zur SicherungszessionAutoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:SchuldbeitrittEinleitung zum SchuldbeitrittAutoren:AbtretungEinleitung zur AbtretungAutoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht