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Bauwerkvertrag

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Abweichende Auflösungsabreden

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haben die ein eigenes „Auflösungsregime“ verabredet oder die SIA-Norm 118 übernommen, weichen die Auflösungsregeln von den (dispositiven) Gesetzesnormen ab:

individuelle abweichende Auflösungsabreden (Vertrag)

Grundsatz

  • Aufgrund des dispositiven Werkvertragsrechts können die Parteien vom Inhalt der gesetzlichen Regeln abweichen und die Parameter der vorzeitigen Vertragsauflösung selber bestimmen

Anwendungsfälle

  • Wegbedingung Bauherren-Rücktrittsrecht (OR 377)
  • Unterstellung des Werkvertrags unter die auftragsrechtliche Auflösungsregel von OR 404
  • Abweichung bei der übermässigen Aufwandserhöhung bzw. übermässige Vergütungserhöhung von OR 373 Abs. 2

vorformulierte abweichende Auflösungsabreden (SIA-Norm 118)

Grundlage

  • Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien

Grundsatz

  • Die Regeln zur vorzeiten Vertragsbeendigung in der SIA-Norm 118 wiederholen teils oder ändern teils die gesetzlichen Bestimmungen ab

Anwendungsfälle

  • Art. 56 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Vertrag mit Richtpreis)
  • Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Ausserordentliche Umstände)
  • Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Pflichten der Bauleitung)
  • Art. 96 Abs. 4 SIA-Norm 118 (Fristerstreckung)
  • Art. 184 SIA-Norm 118 (Allgemeines Rücktrittsrecht des Bauherrn)
  • Art. 186 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Besondere Umstände auf seiten des Unternehmers)
  • Art. 187 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Zufälliger Untergang)
  • Art. 188 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Vom Bauherrn verursachter Untergang)
  • Art. 190 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Zahlungsverzug des Bauherrn)

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