Grundsätzliches
Das Erzielen eines guten Verhandlungs- und Preisergebnisses ist das Eine, das Verhandlungsergebnis auch wirksam umzusetzen oder für die korrekte Erfüllung zu sorgen, das Andere. Beide Parts sind unumgänglich. – Ohne griffige Umsetzung des Verhandlungsergebnisses lässt sich der Erfolg nicht „einfahren“. Bauherren unterschätzen manchmal die Notwendigkeit einer präzisen schriftlichen Niederlegung der mündlichen Vereinbarungen. Ein Wort da zu viel, eines da zu wenig, kann beträchtliche Summen ausmachen. Ebenso die richtige Wahl der Leistungsumschreibung (Wichtige Vertragselemente-Leistungsbeschreibung (Einheitspreisvertrag)
Vertragsredaktion
Der „Vertragsgestalter“ muss ein gutes Vorstellungsvermögen und redaktionserfahren sein.
Für die hochgradig komplexe Vertragsgestaltung sind Rechtsanwälte erfahrungsgemäss besonders prädestiniert.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit orientiert sich der „Vertragsgestalter“ am besten am Bauprozess, nämlich:
- Ausführungs-Vorbereitung (Vorbereitungsphase)
- Bauausführung (Ausführungsphase)
- Bauwerksübergabe, Inbetriebnahme, Abrechnung und Mängelbehebung (Abschlussphase)
Rechtshandlungen aus dem Bauwerkvertrag
Selten eine Bauwerksausführung erfolgt reibungslos und ohne quantitative, qualitative oder terminliche Störungen.
Entsprechende Rechtshandlungen zur Interessenwahrung sind dann umgänglich:
- Anzeigen
- Mängelrügen
- Unternehmer
- Architekt (Planer) > Architekten-Haftung
- Solidarhaftung der am Bau Beteiligten
- Ersatzvornahme
- etc.
- Verjährungsunterbrechungen
- Geltendmachung der Architekten-Vollmacht
- Durchsetzung von Regierapporten
- Beanstandung von Schlussabrechnungen
- usw.
Weiterführende Informationen
- Bauanwälte | bauanwaelte.ch