Im Bauwerkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, das Bauwerk herzustellen und abzuliefern. Für die Bauwerksablieferung werden regelmässig die Fristen und Termine bestimmt und dabei unterschieden in:
- Anfangstermin
- Zwischentermin
- Vollendungstermin
- Spätestenstermin
- = Verfalltag im Sinne von OR 102 Abs. 2
- ev. Frühestenstermin
- Spätestenstermin
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.