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Bauwerkvertrag

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Qualifizierte Zusicherung

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die qualifizierte Zusicherung von Eigenschaften beinhaltet nebst der Zusicherung auch die Haftungsübernahme durch den Unternehmer, falls die zugesicherte Eigenschaft fehlen sollte:

Definition

  • Qualifizierte Zusicherung   =         verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks, verbunden mit der ausdrücklichen Einstehens-Erklärung (Haftungserklärung), falls die zugesicherte Eigenschaft fehlen sollte

Abgrenzung

Haftungsausschluss

  • Widerspruch
    • Ein Haftungsausschluss stünde im Widerspruch zur „Qualifizierten Zusicherung“
  • Widerspruchsfolgen
    • Im Falle eines solchen Widerspruchs würde weder die Haftung aus Zusicherung noch der Haftungsausschluss gelten, sondern der Unternehmer nach der einschlägigen Haftungsordnung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
  • Arten von Widersprüchen
    • Formularbedingter Widerspruch (widersprechende AGB)
    • Abklärungen des Vorliegen eines tatsächlichen Widerspruchs

Haftungsbeschränkung

  • =         reduzierte Haftung im Falle des Nichteintritts einer zugesicherten Eigenschaft

Qualifikation

  • Vertragsabrede (Klausel) über eine erhöhte Qualität oder Mindestqualität, verbunden mit einer Haftungsübernahme, (nur) zugunsten des Vertragspartners

Arten von Haftungserklärungen

Schlichte Haftungserklärung

  • =         Bestätigung der gesetzlichen Mängelhaftung (keine Abänderung)

Qualifizierte Haftungserklärung

  • =         Abweichung von den gesetzlichen Mängelhaftungsregeln, wobei Art und Umfang der Abweichung durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln ist (Notwendigkeit einer exakten Abweichungsumschreibung im Werkvertrag)

Haltbarkeitsgarantien / Funktionsgarantien

  • =         Haftungserklärung im Sinne einer Zuverlässigkeitserklärung
  • Vertragsredaktion
    • Regelungsbedarf hinsichtlich
      • Zusicherungsgegenstand
      • Zeitdauer
      • Bestimmte Zeitdauer, v.a. falls diese über die Verjährungsfrist des OR 371 hinausgeht
    • (zusätzlicher) Regelungsbedarf bei Übernahme der SIA-Norm 118
      • Klarstellung, ob die 2-jährige Garantiefrist (Rügefrist) abgeändert wird oder nicht
      • Koordination der Garantieverlängerung mit der SIA-Sicherheitsleistung (Art. 181 SIA-Norm 118)

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