Die qualifizierte Zusicherung von Eigenschaften beinhaltet nebst der Zusicherung auch die Haftungsübernahme durch den Unternehmer, falls die zugesicherte Eigenschaft fehlen sollte:
Definition
- Qualifizierte Zusicherung = verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks, verbunden mit der ausdrücklichen Einstehens-Erklärung (Haftungserklärung), falls die zugesicherte Eigenschaft fehlen sollte
Abgrenzung
Haftungsausschluss
- Widerspruch
- Ein Haftungsausschluss stünde im Widerspruch zur „Qualifizierten Zusicherung“
- Widerspruchsfolgen
- Im Falle eines solchen Widerspruchs würde weder die Haftung aus Zusicherung noch der Haftungsausschluss gelten, sondern der Unternehmer nach der einschlägigen Haftungsordnung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
- Arten von Widersprüchen
- Formularbedingter Widerspruch (widersprechende AGB)
- Abklärungen des Vorliegen eines tatsächlichen Widerspruchs
Haftungsbeschränkung
- = reduzierte Haftung im Falle des Nichteintritts einer zugesicherten Eigenschaft
Qualifikation
- Vertragsabrede (Klausel) über eine erhöhte Qualität oder Mindestqualität, verbunden mit einer Haftungsübernahme, (nur) zugunsten des Vertragspartners
Arten von Haftungserklärungen
Schlichte Haftungserklärung
- = Bestätigung der gesetzlichen Mängelhaftung (keine Abänderung)
Qualifizierte Haftungserklärung
- = Abweichung von den gesetzlichen Mängelhaftungsregeln, wobei Art und Umfang der Abweichung durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln ist (Notwendigkeit einer exakten Abweichungsumschreibung im Werkvertrag)
Haltbarkeitsgarantien / Funktionsgarantien
- = Haftungserklärung im Sinne einer Zuverlässigkeitserklärung
- Vertragsredaktion
- Regelungsbedarf hinsichtlich
- Zusicherungsgegenstand
- Zeitdauer
- Bestimmte Zeitdauer, v.a. falls diese über die Verjährungsfrist des OR 371 hinausgeht
- (zusätzlicher) Regelungsbedarf bei Übernahme der SIA-Norm 118
- Klarstellung, ob die 2-jährige Garantiefrist (Rügefrist) abgeändert wird oder nicht
- Koordination der Garantieverlängerung mit der SIA-Sicherheitsleistung (Art. 181 SIA-Norm 118)
- Regelungsbedarf hinsichtlich