Grundsätzlich können Betriebsübernahmen aufgrund folgender Rechtstitel den Rechtsträger wechseln:
- Nach Vertragsrecht
- Geschäftsübertragung nach OR 181
- Übertragung des Betriebs als Geschäft mit Aktiven und Passiven (OR 181)
- Geschäftsübertragung nach OR 181
- Aufgrund Fusionsrecht (FusG)
- Fusion
- Zwei Gesellschaften fusionieren (FusG 27 i.V.m. OR 333)
- Spaltung
- Eine Gesellschaft spaltet sich (FusG 49 i.V.m. OR 333)
- Vermögensübertragung
- Ein Vermögen wird von einer auf eine andere Gesellschaft übertragen (FusG 76 i.V.m. OR 333)
- Umwandlung
- Im Rahmen eines Rechtsformwechsels wird ein Betrieb übertragen (FusG 53 f.)
- Fusion
Freiwilliger Betriebserwerb
- Für die Anwendung von OR 333 hat der Betriebserwerb freiwilligzu erfolgen, was bei einem von Gesetzes wegen erfolgenden Betriebsübergang nicht der Fall ist.
- Vorbehalten bleiben Abweichungen
- kraft gesetzlicher Verweisung (OR 338a Abs. 1 / Todesfall des Arbeitgebers) oder
- infolge analoger Anwendung durch die Rechtsprechung.
Literatur
- Betriebsübertragung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 333 OR
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 524 / Seite 237
- Keine Betriebsübertragung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu Art. 333 OR
- Freiwilligkeit des Betriebsübergangs
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 6 zu Art. 333 OR
Weiterführende Informationen
- Geschäftsübertragung nach OR 181
- Fusion
- Spaltung
- Umwandlung
- Vermögensübertragung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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