Informationspflicht
Die Informationspflicht umfasst
- den (Rechts-)Grund des Übergangs;
- unternehmerische Erwägungen für Übergang;
- Identität des Erwerbers;
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer;
- Massnahmen, die den Arbeitnehmer betreffen.
Der Arbeitnehmer soll mit anderen Worten ihn in die Lage versetzte werden, die Konsequenzen des Übergangs auf seinen Arbeitsplatz abzuschätzen.
Konsultation der Arbeitnehmer
Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über:
- den Grund des Übergangs;
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
Grundlage: OR 333a.
Beabsichtigt Betriebserwerber infolge des Übergangs Massnahmen, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren.
Materialien
- Botschaft, BBl 1992 V, 397)
Literatur
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 18 ff. zu Art. 333 OR
Judikatur
- BGer, in: ARV 2014, 272
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