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Betriebsübernahme

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Übergang des Arbeitsverhältnisses

Rechtsgebiet:
Betriebsübernahme
Stichworte:
Betriebsübergang, Betriebsübernahme, Betriebsübertragung, Übergang des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

Grundlage: OR 333 Abs. 1.

Der Arbeitsverhältnis-Übergang kann nicht verhindert werden:

  • durch eine abweichende Vereinbarung zwischen Betriebsveräusserer und Betriebserwerber (vgl. BGE 136 III 556; BGE 123 III 468; OGer ZH, in: JAR 2014, 537 f.).
  • auch nicht in Bezug auf Kader-Mitarbeiter (vgl. BGer, in: JAR 2007, 329).

Vom Betriebsübergang erfasste Rechte und Pflichten

Der gesetzliche Arbeitsverhältnis-Übergang erfasst alle Rechte und Pflichten wie: 

  • Übergang von Versicherungs- und Vorsorgezusagen (vgl. BGE 137 V 463; BGer, 25. 4. 2002; BGer 4C.50/2002, E. 1b),
  • Leistungsverweigerungsrechte wegen unerfüllter Ansprüche aus der Zeit vor der Betriebsübernahme (vgl. OR 82)
  • Ansprüche aus Aktien- und Optionsplänen (vgl. TPH GE, JAR 2003, 150), Konkurrenzverbote (vgl. BGer, ARV 2014, 37)
  • Schadenersatzansprüche, von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (vgl. Oger ZH, in: JAR 2014, 537 f.)
  • Kein Dienstjahrzählungs-Unterbruch (weiterlaufende Zählung für die Ansprüche des Arbeitnehmers bezüglich Existenz und Höhe der Anzahl Dienstjahre (OR 324a, OR 335c OR 339b)
  • Keine neue Probezeit (Ager ZH, in: ZR 2000, 211)
  • Absicht des Betriebserwerbers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder dessen Bedingungen zu ändern:
    • Der Betriebserwerber muss er die bisher geltenden Voraussetzungen erfüllen und die bestehenden Kündigungsfristen beachten (vgl. CAPH GE, in: JAR 2010, 498)
    • Eine unmittelbar nach der Betriebsübernahme erfolgte Änderungskündigung ist zulässig
    • Der Betriebsübergang entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung (vgl. BGE 137 V 463, Erw. 5.1 – 5.3).

Quelle: Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 15 zu Art. 333 OR

Literatur

  •  Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N xxx zu Art. 333 OR

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