Soweit die Ehegatten nicht mittels Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, steht bei der Auflösung des Güterstandes der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes, jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamtgutes zu.
Die gesetzliche hälftige Gesamtgutszuweisung kann durch Ehevertrag abgeändert werden. Möglich sind insbesondere und zwar kumulativ:
- Abänderung in Bezug auf die Höhe der Gesamtgutzuweisung
- vollständige Gesamtgutzuweisung
- gänzlicher Ausschluss einer Gesamtgutzuweisung
- andere Quote:
- 1/4
- 1/3
- 2/3
- Prozentangaben (z.B. 30%)
- Fixer Betrag (z.B. CHF 250‘500)
- Gänzlicher Ausschluss einer Gesamtgutzuweisung
- Abänderung in Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- Abänderung in Bezug auf den Güterstands-Auflösungsgrund
- Tod
- Ehescheidung (Ehetrennung)
- Befristung
- Befristung, z.B.
- 10 Jahre nach Eheschluss
- Volljährigkeit des Kindes
- Befristung, z.B.
- Bedingungen/Auflagen
- z.B. Verwirklichung einer Erbanwartschaft in bestimmter Höhe
Achtung
- Die Abänderung der Beteiligung am Gesamtgut darf die Pflichtteilsansprüche gemeinsamer und nicht gemeinsamer Kinder nicht beeinträchtigen (ZGB 241 Abs.3).
- vgl. Herabsetzung
- Bei Ehescheidung, Ehetrennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten die Vereinbarungen über die Beteiligung am Gesamtgut nur, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen ist (ZGB 242 Abs. 3).
Literatur
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
Judikatur
- BGE 112 II 390 (gegenseitige vollständige Gesamtgutzuweisung)