Allgemeines
Die Erbengemeinschaft kann auf mehrere Arten rechtsgeschäftlich mittels Abgabe von übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Erben aufgehoben werden:
- Vertragliche Erbteilung (ZGB 634)
- Abtretung von Erbanteilen (ZGB 635)
- Verzicht auf die Miterbenstellung
- Umwandlung der Erbengemeinschaft.
Folgender kurzer Überblick des praktischen Vollzugs diene der Veranschaulichung der Auflösung der Erbengemeinschaft:
- mit vollzogener Erbteilung
- durch Verteilung der Nachlassgegenstände und (nicht zwingend) Schuldübernahme [ohne Schuldübernahme haften die Erben solidarisch weiter; ZGB 640]
- durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Liquidationserlöses an die Erben
- wenn nur noch Sachenrechts-Eigentum (Immobilie, bewegliche Sachen [und keine Forderungen]) vorhanden sind: durch Umwandlung des sachenrechtlichen Gesamteigentums (ZGB 652 – 654) in
- Miteigentum (ZGB 646 – 651)
- Stockwerkeigentum (ZGB 712a – 712t)
- durch Umwandlung der Erbengemeinschaft (ZGB 602) in eine andere Rechtsform
- einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Gütergemeinschaft (ZGB 215 ff.)
- Errungenschaftsgemeinschaft (aZGB 239)
- Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.).
Achtung
- Erbfolge und Erbteilung bei Immobilien
- Ein Neubau zum Weiterverkauf, die Bildung von Stockwerkeigentum mit Nutzung durch die Erben, eine Abtretung von Reservebauland und Ueberbauung usw. kann zu einem automatischen Rechtsformenwechsel von der Erbengemeinschaft – mit all seinen Steuerfolgen [Einkommenssteuern, Sozialabgaben (AHV-Beitragspflicht), Grundsteuern usw.] in eine einfache Gesellschaft oder gar Kollektivgesellschaft.
- Urs Bürgi: Grundsteuern in der Schweiz – eine Übersicht, NZZ, Sonderbeilage Immobilien, 03.07.2001, Nr. 151, B15, Zürich, 2011
Literatur
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 135