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Erbengemeinschaft

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Auflösung durch Rechtsgeschäft

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Die Erbengemeinschaft kann auf mehrere Arten rechtsgeschäftlich mittels Abgabe von übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Erben aufgehoben werden:

Folgender kurzer Überblick des praktischen Vollzugs diene der Veranschaulichung der Auflösung der Erbengemeinschaft:

  • mit vollzogener Erbteilung
    • durch Verteilung der Nachlassgegenstände und (nicht zwingend) Schuldübernahme [ohne Schuldübernahme haften die Erben solidarisch weiter; ZGB 640]
    • durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Liquidationserlöses an die Erben
  • wenn nur noch Sachenrechts-Eigentum (Immobilie, bewegliche Sachen [und keine Forderungen]) vorhanden sind: durch Umwandlung des sachenrechtlichen Gesamteigentums (ZGB 652 – 654) in
    • Miteigentum (ZGB 646 – 651)
    • Stockwerkeigentum (ZGB 712a – 712t)
  • durch Umwandlung der Erbengemeinschaft (ZGB 602) in eine andere Rechtsform
    • einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
    • Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
    • Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
    • Gütergemeinschaft (ZGB 215 ff.)
    • Errungenschaftsgemeinschaft (aZGB 239)
    • Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.).

Achtung

  • Erbfolge und Erbteilung bei Immobilien
  • Ein Neubau zum Weiterverkauf, die Bildung von Stockwerkeigentum mit Nutzung durch die Erben, eine Abtretung von Reservebauland und Ueberbauung usw. kann zu einem automatischen Rechtsformenwechsel von der Erbengemeinschaft – mit all seinen Steuerfolgen [Einkommenssteuern, Sozialabgaben (AHV-Beitragspflicht), Grundsteuern usw.] in eine einfache Gesellschaft oder gar Kollektivgesellschaft.
  • Urs Bürgi: Grundsteuern in der Schweiz – eine Übersicht, NZZ, Sonderbeilage Immobilien, 03.07.2001, Nr. 151, B15, Zürich, 2011

Literatur

  • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 135
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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