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Erbengemeinschaft

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Umwandlung der Erbengemeinschaft

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wollen alle Erben oder ein Teil davon das Nachlassvermögen zusammenbehalten und ihre Beziehung fortsetzen, besteht für sie die Option, die als temporär gedachte Erbengemeinschaft durch eine neue Rechtsform abzulösen (sog. «Umwandlung»):

  • Definitionen

    • Erbengemeinschafts-Umwandlung   =   Fortbestand der gemeinsamen Berechtigung am Nachlassvermögen unter Aufhebung der Erbengemeinschaft, bei Wahl einer Gesamthandschaftsform (keine Überführung in eine juristische Person)
    • Rechtsgemeinschaft   =   Gemeinschaft, bei welcher mehrere Personen Träger desselben Rechts
  • Rechtsgrundlage

  • Abgrenzungen

    • Erbteilung i.e.S.

      • Unterschied zur Erbteilung i.e.S.
        • Fortbestand einer gemeinsamen Berechtigung bei der Umwandlung
        • Begründung einer neuen Rechtsgemeinschaft
        • Änderungsobjekt ist das Gemeinschaftsverhältnis, während die Erbteilung i.e.S. die einzelnen Nachlassobjekte betrifft
        • Kein Übertragungs—und Erwerbsvorgang notwendig
      • Gemeinsamkeit mit der Erbteilung i.e.S.
        • Auflösung der Erbengemeinschaft
        • Nachlassobjekte unterstehen nicht mehr den Regeln der Erbengemeinschaft
    • Abtretung von Erbanteilen

      • Der Miterbe scheidet bei einer Erbanteilsabtretung aus, im Gegensatz zur Umwandlung, wo der Miterbe unter einer anderen Rechtsform beteiligt bleibt
    • Verzicht auf die Miterbenstellung

      • Der Miterbe scheidet als Gesamthänder aus und verzichtet dabei auf seine Rechte
  • Zulässigkeit

    • Ja.
  • Rechtsnatur

    • Inkooperationseinordnung

      • Konstitutive Begründung eines neuen Gemeinschaftsverhältnisses mit einer ebenfalls konstitutiven Veränderung der Gemeinschafteranteile in qualitativer Hinsicht, verbunden mit dem Untergang der Erbengemeinschaft
      • Umwandlung in eine andere Gemeinschaft zur gesamten Hand
    • Rechtsgrund

      • Die causa bezieht sich nicht auf die Übertragung von Rechten, sondern auf die Begründung einer gemeinsamen neuen Rechtsträgerschaft als solche
    • Keine Übertragung, kein Erwerb der einzelnen Nachlassobjekte
    • Untergang der Erbengemeinschaft durch Begründung eines neuen Gemeinschaftsverhältnisses
    • Erfordernis aber einer Verfügung
  • Vorteile / Nachteile

    • Vorteile

      • Keine ausnahmslos eintretende Auflösung der Erbengemeinschaft (Vermögenszusammenhalt)
      • Kein Subjektwechsel (v.a. bei gutem Einvernehmen)
    • Nachteile

      • Keine Möglichkeit des Miterben, seinen Erbanteil zu versilbern und den Vermögensanteil individuell, nach eigenem Gutdünken zu verwenden und zu nutzen
  • Verbreitung / Bedeutung

    • Der Aufhebung der erbengemeinschaftlichen Gesamthandberechtigung durch Umwandlung kommt eine grosse praktische Bedeutung zu
    • Da kein Übertragungs- und Erwerbsvorgang notwendig ist, kann die Umwandlung auch stillschweigend bzw. konkludent stattfinden, zB durch Verlassen des Liquidationsstatus der Erbengemeinschaft mit dem Zweck «Halten und Verwalten», in eine aktive Tätigkeit (zB einfache Gesellschaft resp. Kollektivgesellschaft)
      • Grundstücke

        • zB Neu- oder Umbau und Begründung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses + Weiterverkauf einzelner StWE-Grundstücke
        • zB Erstellung von Neubauten, mit oder ohne Fremdfinanzierung und Entäusserung
      • Unternehmen

        • zB Fortführung der Einzelunternehmung des Erblassers (> Kollektivgesellschaft)
        • zB Fortführung einer Kommanditgesellschaft nach dem Tode des Erblassers, der Komplementär war (> Wechsel von einer Kommandit- in eine Kollektivgesellschaft)
  • Ziele / Motive

    • Ziele

      • Beendigung des vom Gesetzgeber als temporär gedachte (Zwangs-)Rechtsgemeinschaft der Erbengemeinschaft
    • Motive

      • Aktive Nutzung der Nachlassobjekte unter neuer Rechtsform (Verlassen des blossen «Haltens und Verwaltens»)
  • Varianten

    • Vollständige Umwandlung

      • Sämtliche Miterben (subjektiv) führen bezüglich sämtlicher Erbschaftsgegenstände (objektiv) ihr Verhältnis mit unveränderten Quoten in einer anderen Art gemeinschaftlicher Berechtigung weiter (siehe nachfolgend «Mögliche andere Rechtsgemeinschaften»)
      • Die vollumfängliche Umwandlung führt ohne weiteres zur Aufhebung der Erbengemeinschaft; es erübrigt sich jede Art der Auflösung
    • Partielle Umwandlung

      • Objektiv-beschränkte Umwandlung
        • Definition
          • Überführung nur eines Teils der Erbschaftsgegenstände in eine andere Art gemeinschaftlicher Berechtigung
            • Beispiele ausgenommener Nachlassobjekte
              • zB kaufmännisches Gewerbe, welches vom Erblasser im Rahmen einer Einzelfirma geführt wurde
              • zB ein Grundstück (Ferienhaus oder Grundstück, welches in allen Graden nach Stämmen weitervererbt werden soll)
              • zB Familienerbstück
        • Nicht von der Rechtsformumwandlung erfasste Nachlassobjekte
          • Die erbengemeinschaftliche Berechtigung an den verbleibenden Nachlassobjekten ist durch eine andere Art aufzulösen
            • zB Zuweisung durch Erbteilung gemäss ZGB 634
            • zB Veräusserung an einen oder mehrere Dritte und Erlösverteilung unter den Miterben
            • zB Erbanteilsabtretung nach ZGB 635 Abs. 1
            • zB Verzicht auf die Erbenstellung
      • Subjektiv-beschränkte Umwandlung
        • Definition
          • Nur einzelne Miterben gehen an allen Nachlassgegenständen eine andere Art gemeinschaftlicher Berechtigung ein, d.h. alle Nachlassobjekte verbleiben in der neu vereinbarten gemeinschaftlichen Berechtigung von nur einzelnen Miterben
        • Entschädigung
          • Die Entschädigung erfolgt ohne Abfindung mit Nachlassobjekten
          • Die Entschädigung des ausscheidenden Miterben hat konsequenterweise nicht dem Nachlass zu entstammen
      • Objektiv- und subjektiv beschränkte Umwandlung (kombinierte Umwandlung)
        • Definition
          • Nur einzelne Miterben gehen an nur einem Teil der Nachlassobjekte eine neue gemeinschaftliche Berechtigung ein
          • Bei der objektiv- und subjektiv-partiellen Umwandlung der Erbengemeinschaft liegt also eine Kombination folgender Elemente vor:
            • Umwandlung erfasst nicht alle, sondern nur einen Teil der Nachlassobjekte
            • Es gehen nur einzelne Miterben die neue gemeinschaftliche Berechtigung ein
        • Nicht von der Rechtsformumwandlung erfasste Nachlassobjekte
          • Die erbengemeinschaftliche Berechtigung an den verbleibenden Nachlassobjekten ist durch eine andere Art aufzulösen
            • zB Zuweisung durch Erbteilung gemäss ZGB 634
            • zB Veräusserung an einen oder mehrere Dritte und Erlösverteilung unter den Miterben
            • zB Erbanteilsabtretung nach ZGB 635 Abs. 1
            • zB Verzicht auf die Erbenstellung
        • Entschädigung
          • Dem bzw. den ausscheidenden Erben wird meistens Ausgleichsleitung erbracht
          • Diese Entschädigung kann entstammen:
            • aus dem Vermögen der weiterhin beteiligten Miterben
            • aus dem Nachlassvermögen
  • Mögliche andere Rechtsgemeinschaften

    • Allgemein

      • Als andere Rechtsgemeinschaften gelten
        • Gemeinschaft zur gesamten Hand
        • Miteigentümergemeinschaft
      • Vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 11 ff. der Vorbemerkungen zu den Art. 646 – 654 ZGB
    • Umwandlungsvoraussetzung

      • Gemäss einleitender Definition und unserem Verständnis bedeutet eine Umwandlung den Fortbestand der gemeinsamen Berechtigung der Miterben an den Nachlasswerten durch Eingehung einer anderen Rechtsgemeinschaft
    • Mögliche Varianten und ihre speziellen Voraussetzungen

      • einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
      • Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
      • Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
      • Gütergemeinschaft (ZGB 215 ff.)
        • Die Umwandlung in eine Gütergemeinschaft ist nur möglich, wenn die beiden Erben zugleich Ehegatten sind
      • Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
      • Miteigentümergemeinschaft (ZGB 646 – 651)
      • Stockwerkeigentum (ZGB 712a – 712t)
        • Im Gegensatz zu den anderen Rechtsgemeinschaften nur an Grundeigentum und unter Berücksichtigung des Spezialitätsprinzips in sachenrechtlicher Ausgestaltung nur an Einzelobjekten begründet werden
  • Notwendigkeit einer besonderen Vereinbarung (Umwandlungsvereinbarung)

    • Allgemeines

      • Der Fortbestand einer gemeinschaftlichen Berechtigung an den Nachlassobjekten durch Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine andere gemeinschaftliche Rechtsform bedarf Vereinbarung unter den daran mitwirkenden Erben
      • Dieses Erfordernis hat seine Gründe
        • im Erbrecht
        • in den Regeln der zur Entstehung vorgesehenen Gemeinschaft
    • Rechtsnatur

      • Vertrag (Grundgeschäft)
    • Vertragselemente

      • Umwandlung in eine andere Gesamthandschaft i.e.S.
        • Essentialias
          • Wechsel des Gemeinschaftsverhältnisses ohne Verfügung über einzelnen Nachlassgegenstände und ohne Subjektwechsel (Umwandlung der Rechtsgemeinschaft als solche)
        • Zweckänderung
          • Von der Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft in
          • einen Fortbestandszweck der neuen Gemeinschaftsform
            • unter Dahinfallen des Teilungsanspruchs, weil die Erbengemeinschaft umgewandelt wurde
        • Begründung der neuen Rechtsgemeinschaft
          • Konsens über die Art der neu zur Entstehung gelangenden Rechtsgemeinschaft
          • Umgestaltung der rechtlichen Struktur der Gemeinschaft
          • Veränderung des Anteils aber im qualitativen Sinne
        • Inhalt (negativ)
          • Weder Liquidation noch Subjektwechsel
          • Keine Umwandlungsgegenstände, weder einzelne gemeinschaftliche Nachlassobjekte, noch die Anteile der Gemeinschafter im quantitativen Sinne
      • Umwandlung in eine Miteigentümergemeinschaft an einzelnen Immobiliarsachenrechten (Gesamthandschaft i.w.S.)
        • Veränderung der Rechtsstellung des Teilhabers und seines Anteils im qualitativen Sinne
        • Siehe oben, unter «Mögliche andere Rechtsgemeinschaften»
    • Form

      • Allgemein / Umwandlung in eine andere Gesamthandschaft i.e.S.
        • Formfreiheit (auch konkludent oder stillschweigend), vgl. TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 7a zu Art. 602 ZGB
      • Umwandlung in eine Miteigentümergemeinschaft an einzelnen Immobiliarsachenrechten (Gesamthandschaft i.w.S.)
        • U.E. Beurkundungszwang (vgl. auch LEEMANN HANS, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 657 ZGB, HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 32 zu Art. 652 – 654 ZGB)
  • Wirkungen

    • intern

      • Für das Inkrafttreten der Umwandlung mit ihren Rechten und Pflichten sowie für den von den Parteien festgesetzten Termin ist die Umwandlungsvereinbarung massgebend
    • extern

      • Allgemein
        • Die Umwandlung ist auch gegenüber Dritten wirksam
      • Rechtsformnachweis
        • Die bisherigen Miterben trifft hinsichtlich des neu eingegangenen Gemeinschaftsverhältnisses die Nachweisobliegenheit
      • Haftung
        • Für die Schuldenhaftung gelten inskünftig die Regeln der neuen Rechtsgemeinschaft
        • Zum Schutz der Erbschaftsgläubiger besteht – ohne Zustimmung des/der Gläubiger – analog die solidarische Haftung der Miterben während 5 Jahren (nach der Teilung) fort
  • Steuern

    • Die Umwandlung von einer Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsgemeinschaft kann je nach Kanton und Erbenstellung Steuern auslösen.

Literatur

  • Allgemein
    • ZOBL DIETER, Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. 1973
    • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 169 ff.
  • Definition
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 5 der Vorbemerkungen zu den Art. 646 – 654 ZGB
    • KUNZ ROMANO, Über die Rechtsnatur der Gemeinschaft zur gesamten Hand, Diss. Zürich 1963, Bern 1963
  • Varianten
    • Vollständige Umwandlung
      • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 175 f.
    • Partielle Umwandlung
      • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 176 ff.
  • Mögliche andere Rechtsgemeinschaften
    • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 602 ZGB
    • ESCHER ALFRED, Zürcher Kommentar, N 23 zu Art. 602 ZGB
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 11 f. der Vorbemerkungen zu Art. 646 – 654 ZGB sowie N 23 ff. zu Art. 652 ZGB
    • PIOTET PAUL, Nature et mutations des propriétés collectives, Berne 1991, S. 58, N 167
    • Botschaft Stockwerkeigentum, S. 1490 + S. 1498 f.
    • GÖTTE URS, Die Teilung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften im Erbgang mit besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Stockwerkeigentum, Diss. Zürich 1977, S. 61 mit weiteren Hinweisen
  • Notwendigkeit einer besonderen Vereinbarung
    • Allgemein
      • LEEMANN HANS, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 657 ZGB
      • HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 32 zu Art. 652 – 654 ZGB
      • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 180 ff.
    • Form
      • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 7a + N 16 zu Art. 602 ZGB
      • ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 23 + 46 zu Art. 602 ZGB
      • EJPD in: ZBGR 38 (1958) S. 149 f.
  • Wirkungen
    • intern
      • KUNZ ROMANO, Über die Rechtsnatur der Gemeinschaft zur gesamten Hand, Diss. Zürich 1963, Bern 1963, S. 135 f.
      • LEEMANN HANS, Änderungen am Grundeigentum nach dem Gemeinschaftsrecht, SJZ 13 (1916) S. 104 f.
      • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 74 zu Art. 652 ZGB
      • a.M. MOOR DIETER, Die fortgesetzte Erbengemeinschaft, Diss. Basel 1971, S. 66
    • extern
      • a.M. MOOR DIETER, Die fortgesetzte Erbengemeinschaft, Diss. Basel 1971, S. 65 f.

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