Grundsteuern
Der Erbfall, d.h. Erbfolge und Erbteilung, sind grundsteuerbefreit; je nach Kanton ist der Immobilienerwerb in der Erbteilung ein Steueraufschubtatbestand. Für die Zugrundelegung der Anlagekosten und für die Durchrechnung der Besitzesdauer wird auf die Daten des Erblassers abgestellt. Der Immobilienübernehmer aus dem Nachlass erwirbt das Risiko mit, dass er Wertzuwachsanteile, die noch vom Erblasser oder von der Erbengemeinschaft zu vertreten sind, bei einem späteren Verkauf wird versteuern müssen. Diese Steuerlast wird als sog. latente Steuern bezeichnet. Der Erwerber ist nur dann nicht von der vorhergehenden Steuerlast betroffen, wenn er die Liegenschaft zB im Kanton Zürich länger als 20 Jahre nach Erbteilung hält, weil bei der Veräusserung dann auf den hypothetischen „Wert vor 20 Jahren“ abgestellt wird.
Latente Steuern / VORSICHT
- Die latenten Steuern sollten bei den Verhandlungen des Uebernahmepreises berücksichtigt werden.
- In der Regel werden die Grundsteuern für den Veräusserungsfall an einen Dritten (nicht Erbe) berechnet und die Hälfte dieser mutmasslichen Steuer als Preisminderung vom Uebernahmepreis in Abzug gebracht. Die Festlegung des Minderungsbetrages ist Verhandlungssache und hängt vom Uebernahmeinteresse an der Liegenschaft ab.
Erbschaftssteuer
» Überblick zu Steuern bei Schenkung und Vererbung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...Autoren:Unternehmensimmobilien / CREMEinleitung zu Unternehmensimmobilien / CREMAutoren:MiteigentumEinleitung: MiteigentumAutoren:AnmerkungEinleitung zur AnmerkungAutoren:GrundlastEinleitung zur GrundlastAutoren:DienstbarkeitEinleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeits...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht