Grundsteuern
Der Erbfall, d.h. Erbfolge und Erbteilung, sind grundsteuerbefreit; je nach Kanton ist der Immobilienerwerb in der Erbteilung ein Steueraufschubtatbestand. Für die Zugrundelegung der Anlagekosten und für die Durchrechnung der Besitzesdauer wird auf die Daten des Erblassers abgestellt. Der Immobilienübernehmer aus dem Nachlass erwirbt das Risiko mit, dass er Wertzuwachsanteile, die noch vom Erblasser oder von der Erbengemeinschaft zu vertreten sind, bei einem späteren Verkauf wird versteuern müssen. Diese Steuerlast wird als sog. latente Steuern bezeichnet. Der Erwerber ist nur dann nicht von der vorhergehenden Steuerlast betroffen, wenn er die Liegenschaft zB im Kanton Zürich länger als 20 Jahre nach Erbteilung hält, weil bei der Veräusserung dann auf den hypothetischen „Wert vor 20 Jahren“ abgestellt wird.
Latente Steuern / VORSICHT
- Die latenten Steuern sollten bei den Verhandlungen des Uebernahmepreises berücksichtigt werden.
- In der Regel werden die Grundsteuern für den Veräusserungsfall an einen Dritten (nicht Erbe) berechnet und die Hälfte dieser mutmasslichen Steuer als Preisminderung vom Uebernahmepreis in Abzug gebracht. Die Festlegung des Minderungsbetrages ist Verhandlungssache und hängt vom Uebernahmeinteresse an der Liegenschaft ab.
Erbschaftssteuer
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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