Tipps für Erbengemeinschaften mit Grundstücken
- Handlungen vor einer Erbteilung?
- Vor einer Erbteilung sollten keine Handlungen vorgenommen werden, die über die blosse Sicherung, Verwaltung, notwendige Bewirtschaftung hinausgehen.
- Frühzeitige Besprechung + Vorbereitung der Erbteilung?
- Es empfiehlt sich, frühzeitig über die Zuteilung des Nachlassvermögens Gedanken zu machen und diese unter den Erben zu besprechen.
- Dabei sollte ggf. die Weitergabe an spätere Nachkommen oder Erben mitberücksichtigt werden.
- Weshalb sollte mit der Erbteilung nicht zu lange zugewartet?
- Mit der Erbteilung und der damit verbundenen Zuteilung von Grundstücken sollte nicht zu lange zugewartet werden.
- Bei zu langem Zuwarten (und allf. Veränderungen) kann die Erbengemeinschaft resp. ihre Erben ihren vorübergehenden Charakter und damit ihre steuerlichen Privilegien verlieren.
- Weiterführende Informationen
- Beabsichtigt die Erbengemeinschaft die Realisation eines Bauprojektes?
- Möchte die Erbengemeinschaft ein Bauprojekt realisieren (Sanierung, Umbau, Ersatzneubau, Errichtung einer zusätzlichen Baute etc.), so ist eine steuerliche Planung vor dem Start irgendwelcher Handlungen empfehlenswert.
- Es besteht das Risiko des Wechsels von der temporären Erbengemeinschaft mit der Zwecksetzung „Halten + Verwalten“ zu einer Erwerbsgesellschaft resp. Rechtsformumwandlung, (von einer Erbengemeinschaft in eine Einfache Gesellschaft oder gar in eine Kollektivgesellschaft (KLG).
- Weiterführende Informationen
- Übertragung zu Lebzeiten zu beachten?
- Soll ein Grundstück zu Lebzeiten an mehrere Nachkommen bzw. potentielle Erben übertragen werden (Erbvorbezugsgemeinschaft), empfiehlt sich vorgängige steuerliche Beratung.
- Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.