1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457)
- Sind Nachkommen vorhanden, sind diese von Gesetzes wegen Erben (unter Ausschluss der 2. und 3. Parentel)
- Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen (= Gleichheitsprinzip)
- An die Stelle vorverstorbener Nachkommen treten deren Nachkommen (in allen Graden nach Stämmen)
1. Parentel: BeispielErblasser mit 2 Töchtern, 1 vorverstorben mit 2 Kindern (kein Ehegatte vorhanden). |
|
Erben: | Erbanteile: |
Tochter | 1/2 |
Enkel 1 | 1/4 |
Enkel 2 | 1/4 |
2. Parentel: Elterlicher Stamm (ZGB 458)
- Sind keine Nachkommen vorhanden, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (unter Ausschluss der 3. Parentel)
- Die Eltern erben nach Hälften (= Gleichheitsprinzip)
- An die Stelle der vorverstorbenen Mutter oder des vorverstorbenen Vaters treten die Nachkommen (in allen Graden nach Stämmen)
- Fehlen auf einer Seite Nachkommen, fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite
2. Parentel: BeispielKinderloser Erblasser, 2 Brüder, vorverstorbener Vater (kein Ehegatte vorhanden). |
|
Erben: | Erbanteile: |
Mutter | 1/2 |
Bruder 1 | 1/4 |
Bruder 2 | 1/4 |
3. Parentel: Grosselterlicher Stamm (ZGB 459)
- Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern
- Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen (= Gleichheitsprinzip)
- An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen (in allen graden nach Stämmen)
- Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite
- Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite
3. Parentel: BeispielKinderloser Erblasser, Eltern sowie Grossvater und Grossmutter mütterlicherseits vorverstorben. Onkel mütterlicherseits vorhanden (kein Ehegatte vorhanden). |
|
Erben: | Erbanteile: |
Grossvater väterlicherseits | 1/4 |
Grossmutter väterlicherseits | 1/4 |
Onkel | 1/2 |
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.