Abgrenzung zur sachenrechtlichen Vindikationsklage
Die Erben erwerben kraft Universalsukzession auch allfällige Vindikationsansprüche gegenüber Dritten, die Sachen vorenthalten. Prozessmittel ist die Vindikationsklage. Bestreitet der Dritte nebst dem Auslieferungsanspruch auch die Erbberechtigung der Ansprecher, so haben diese die Wahl zwischen der Vindikations- und der Erbschaftsklage.
Vorteile der Erbschaftsklage als Gesamtklage
- Möglichkeit der Herausforderung einer Sachgesamtheit (der gesamten Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Pflichten)
- einheitlicher Klagegrund
- einheitlicher Gerichtsstand (am letzten Wohnsitz des Erblassers), unabhängig davon, wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden und wo der Beklagte wohnhaft ist
- Herausgabepflicht auch bezügl. an die Stelle ausgeschiedener Erbschaftssachen getretener Vermögenswerte (Surrogationsgegenstände)
- Ausschluss der Ersitzungseinrede
Legitimation
Aktivlegitimation
Aktivlegitimiert sind sämtliche Erben gemeinsam (sog. notwendige Streitgenossenschaft).
Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist diejenige Person, deren Besitz mit dem Erbschaftsanspruch der Kläger kollidiert.
Verwirkungsfrist
Relative Verwirkungsfrist
Das Klagerecht des Erben verwirkt nach einem Jahr seit Kenntnis des besseren Rechts und des Besitzes durch den Beklagten. (Obwohl das Gesetz von „Verjährung“ spricht, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist).
Absolute Verwirkungsfrist
Das Klagerecht verwirkt sodann absolut nach 10 Jahren seit dem Tode des Erblassers bzw. der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. Gegenüber einem Bösgläubigen verwirkt das Klagerecht erst nach 30 Jahren (ZGB 601). (Obwohl das Gesetz von „Verjährung“ spricht, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist).