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Erbrecht

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Erbschaftsklage

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung zur sachenrechtlichen Vindikationsklage

Die Erben erwerben kraft Universalsukzession auch allfällige Vindikationsansprüche gegenüber Dritten, die Sachen vorenthalten. Prozessmittel ist die Vindikationsklage. Bestreitet der Dritte nebst dem Auslieferungsanspruch auch die Erbberechtigung der Ansprecher, so haben diese die Wahl zwischen der Vindikations- und der Erbschaftsklage.

Vorteile der Erbschaftsklage als Gesamtklage

  • Möglichkeit der Herausforderung einer Sachgesamtheit (der gesamten Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Pflichten)
  • einheitlicher Klagegrund
  • einheitlicher Gerichtsstand (am letzten Wohnsitz des Erblassers), unabhängig davon, wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden und wo der Beklagte wohnhaft ist
  • Herausgabepflicht auch bezügl. an die Stelle ausgeschiedener Erbschaftssachen getretener Vermögenswerte (Surrogationsgegenstände)
  • Ausschluss der Ersitzungseinrede

Legitimation

Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert sind sämtliche Erben gemeinsam (sog. notwendige Streitgenossenschaft).

Passivlegitimation

Passivlegitimiert ist diejenige Person, deren Besitz mit dem Erbschaftsanspruch der Kläger kollidiert.

Verwirkungsfrist

Relative Verwirkungsfrist

Das Klagerecht des Erben verwirkt nach einem Jahr seit Kenntnis des besseren Rechts und des Besitzes durch den Beklagten. (Obwohl das Gesetz von „Verjährung“ spricht, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist).

Absolute Verwirkungsfrist

Das Klagerecht verwirkt sodann absolut nach 10 Jahren seit dem Tode des Erblassers bzw. der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. Gegenüber einem Bösgläubigen verwirkt das Klagerecht erst nach 30 Jahren (ZGB 601). (Obwohl das Gesetz von „Verjährung“ spricht, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist).

Weiterführende Informationen

» Erbschaftsklage in der Schweiz

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