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Erbrecht

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Gänzlicher Erbverzicht

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Durch Erbverzichtsvertrag (Erbvertrag) kann ein gesetzlicher Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erbenstellung gänzlich verzichten (ZGB 495), womit er als Erbe wegfällt.

Erbauskauf

Erfolgt der Verzicht nicht unentgeltlich, sondern erhält der Verzichtende eine Gegenleistung zu Lebzeiten, so handelt es sich um einen sog. Erbauskauf (Unterform des Erbverzichts).

Weiterführende Informationen zu Erbverzicht und Erbauskauf

» Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf nach Schweizer Erbrecht

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