Durch Erbverzichtsvertrag (Erbvertrag) kann ein gesetzlicher Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erbenstellung gänzlich verzichten (ZGB 495), womit er als Erbe wegfällt.
Art. 495 ZGB
II. Erbverzicht
1. Bedeutung
1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Erbauskauf
Erfolgt der Verzicht nicht unentgeltlich, sondern erhält der Verzichtende eine Gegenleistung zu Lebzeiten, so handelt es sich um einen sog. Erbauskauf (Unterform des Erbverzichts).
Weiterführende Informationen zu Erbverzicht und Erbauskauf
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