Art. 494 ZGB
H. Erbverträge
I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.
Vertragspartner
Das Gesetz nennt sodann den sog. Vermächtnisvertrag, womit der Erblasser einem oder mehreren Vertragspartnern ein Vermächtnis verspricht (ZGB 494 I).
Wie beim Erbeinsetzungsvertrag kommen auch als Vermächtnisnehmer und Vertragspartner des Erblassers in Betracht:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen (z.B. Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, GmbH)
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Einfache Gesellschaft [OR 530 ff.], Kollektivgesellschaft [OR 522 ff.], Kommanditgesellschaft [OR 594 ff.]; Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen, Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
- Gemeinwesen
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Vermächtnisvertrag ohne Gegenleistung des Vertragspartners
Wie beim Erbeinsetzungsvertrag kann der Vermächtnisvertrag so ausgestaltet sein, dass sich der Vertragspartner (Vermächtnisnehmer) gegenüber dem Erblasser selbst zu keiner Gegenleistung verpflichtet (unentgeltlicher Vermächtnisvertrag).
Vermächtnisvertrag mit Gegenleistung des Vertragspartners
Der Vermächtnisvertrag kann aber auch so ausgestaltet werden, dass sich der Vertragspartner (Vermächtnisnehmer) gegenüber dem Erblasser zu einer Gegenleistung verpflichtet. Diese Gegenleistung kann sein:
- eine Leistung zu Lebzeiten des Vertragspartners;
- eine Leistung auf den Tod des Vertragspartners hin (= Verfügung von Todes wegen).
Spezialfall: Vor- und Nachvermächtnis
Mittels Erbvertrag kann auch ein sog. Vor- und Nachvermächtnis vereinbart werden. Der Erblasser weist dem sog. Vorvermächtnisnehmer seinen Nachlass oder einen Teil davon als Vermächtnis zu, welches zu einem späteren Zeitpunkt (i.d.R. beim Tod des Vorerben) dem sog. Nachvermächtnisnehmer weitergegeben werden muss. Der Vor- wie auch Nachvermächtnisnehmer hat einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten (dies im Gegensatz zum Vor- und Nacherben, welche beide dingliche Berechtigte am Nachlass sind.
Hauptmotive für die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses sind:
- Verhinderung einer Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorvermächtnisnehmers;
- Verringerung der Gefahr einer «Verschleuderung» des Nachlassvermögens (Sicherstellungs- und Auslieferungspflicht des Vorvermächtnisnehmers).
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Spezialfall: Ersatzvermächtnis
Mittels Erbvertrag kann auch ein Ersatzvermächtnis vereinbart werden. Der Erblasser weist dabei seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Vermächtnis zu, wobei der Ersatzberufene das Vermächtnis für den Fall erhält, dass der Hauptberufene als Vermächtnisnehmer ausfällt. Im Gegensatz zum Haupt- bzw. Ersatz-Erben, welche beide eine dingliche Berechtigung am Vermächtnisgegenstand erhalten, kommen dem Haupt- und Ersatz-Vermächtnisnehmer bloss obligatorische Herausgabeansprüche gegenüber dem Vermächtnisbelasteten zu.
Ersatzverfügungs-Gründe sind insbesondere:
- Vorversterben (ZGB 487)
- Ausschlagung (ZGB 487)
- Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre / Rechtsprechung)
- Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre /Rechtsprechung)
- Erbverzicht (Lehre / Rechtsprechung)
- Erbunwürdigkeit (Lehre / Rechtsprechung)
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