Begriff und Abgrenzung
Mit der Ersatzerben-Einsetzung (ZGB 487) werden zwei Personen alternativ durch den Erblasser berufen, wobei der Zweitberufene (Ersatzerbe) die Erbquote oder das Nachlassvermögen erwirbt, wenn der Erstberufene (Haupterbe) als Erbe ausfällt.
Abzugrenzen ist die Ersatzerben-Einsetzung von der Nacherben-Einsetzung. Bei letzteren weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon einer Person (dem Vorerben) zu, wobei diese Zuwendung mit der Verpflichtung verbunden ist, dass das Zugewandte in einem späteren Zeitpunkt (sog. «Nacherbfall») an eine weitere Person (dem Nacherben) auszuhändigen ist.
Achtung
Ob es sich in einem konkreten Fall um eine Nacherben- oder Ersatzerben-Einsetzung handelt, ist anhand einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu eruieren (» Auslegung eines Testamentes). Gemäss herrschender Lehre ist im Zweifelsfall eine Ersatzerben-Einsetzung anzunehmen.
Ersatzverfügungs-Grund
ZGB 487 nennt folgende Gründe für den Wegfall eines Haupterben und damit als Gründe für die Bestimmung eines Nacherben:
- Vorversterben
- Ausschlagung
ZGB 487 analog (Lehre und Rechtsprechung)
Gründe:
- Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen
- Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen
- Erbverzicht
- Erbunwürdigkeit
Der Ersatzverfügungs-Grund muss der Anforderung der Bestimmtheit bzw. zumindest Bestimmbarkeit genügen, d.h. der Ersatzverfügungs-Grund muss vom Erblasser entweder genau bestimmt werden oder zumindest aufgrund der Umschreibung bestimmbar sein.
Dem Erblasser steht es frei, den Grund bzw. die Gründe für den Wegfall des Haupterben einzeln zu nennen (Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, etc.).
Der Erblasser kann statt einer Einzelnennung der Gründe für den Wegfall des Haupterben auch eine allgemeine Formulierung verwenden (z.B. «Wegfall des Haupterben» oder «das Fehlen des Haupterben»).
Person des Haupterben
Als Haupterben kommen in Betracht:
- Natürliche Person
- Lebende Person
- Nasciturus
- Existierende juristische Person
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Gemeinwesen
Es ist zulässig, dass der Erblasser mehrere Personen als Haupterben bestimmt.
Beispiel
«Bei Wegfall meiner Nichte A und meines Neffen B als Erben, wegen Vorabversterbens, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit, soll mein Bruder C Ersatzerbe sein».
Person des Ersatzerben
Als Ersatzerben kommen in Betracht:
- Natürliche Person
- Lebende Person
- Nasciturus
- Existierende juristische Person
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Gemeinwesen
Es ist auch zulässig, dass der Erblasser mehrere Personen als Ersatzerben bestimmt. Der Erblasser kann verschiedene Ersatzerben nebeneinander bestimmen. (Bsp. «als Ersatzerben bestimme ich meinen Onkel A sowie meinen Bruder B je zur Hälfte»). Der Erblasser kann aber auch sog. Ketten-Ersatzerben-Einsetzungen vornehmen (Bsp. «als Ersatzerben setze ich meine gesetzlichen Erben in allen Graden nach Stämmen ein» oder «als Ersatzerben setze ich meine Nachkommen in allen Graden nach Stämmen ein» oder «als Ersatzerben setzte ich meinen Bruder C ein, bei dessen Wegfall dessen Sohn D»).