Grundsätzliches
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz – von einigen Ausnahmen abgesehen [siehe SchKG 213 in der Box] – die Verrechnung.
Weiterführende Informationen
- Verrechnung allgemein
- Verrechnung im Kollokationsverfahren
- Verrechnung vor Kollokation
- Verrechnung im Rahmen einer Eigen-Kollokationsklage
- Verrechnung im Rahmen einer Dritt-Kollokationsklage
Art. 213 SchKG
F. Verrechnung
1. Zulässigkeit
1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1.
wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR);
2.
wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3 Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.
4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.
Verrechnung durch den Gläubiger
Ist der Gläubiger zugleich Schuldner des Gemeinschuldners besteht eine Pflicht und eine Obliegenheit:
- Pflicht sich als Schuldner des Gemeinschuldners zu melden [vgl. SchKG 232]
- Obliegenheit des Gläubigers, seine Schuld mit seiner Konkursforderung zu verrechnen, sofern und soweit er dies nicht bereits vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners getan hat.
Verrechnung durch die Konkursverwaltung
Bei dieser Gelegenheit ist kurz der Hinweis zu machen, dass die Konkursverwaltung ebenfalls die Kompetenz zur Verrechnung hat.
In der Regel wird die Konkursverwaltung nicht selber die Verrechnung erklären, weil sie so nur die mutmassliche Konkursdividende (oft wenige Prozente) kompensieren kann; macht sie aber die Aktiven-Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend, erhält sie – vorbehältlich Zahlungsfähigkeit des Schuldners des Gemeinschuldners (hier auch Gläubiger) und Prozessrisiko – ein besseres Ergebnis. Zum Verrechnungsstadium im Kollokationsplan gibt es eine einlässliche Rechtsprechung, auf die hier nicht weiter eingetreten werden kann. Obsiegt die Konkursverwaltung im ordentlichen Prozess, kann der Gläubiger, den Betrag (Verrechnungsforderung), den er in seiner Forderungseingabe zuvor abgezogen hat, wie eine nachträgliche Forderungseingabe wieder zur Kollokation geltend machen.
Die Konkursverwaltung hat 2 Kompensations-Arten:
- Verrechnung der Konkursforderung des Gemeinschuldners mit der angemeldeten Konkursschuld des Gläubigers
- bei der Kollokation
- durch Aufrechnung der Gegenforderung im Kollokationsplan
- Verrechnung der Konkursforderung des Gemeinschuldners mit der ihm rechtskräftig zustehenden Konkursdividende
- bei der Verteilung
- durch Verrechnungserklärung in der Verteilungsliste bzw. Spezialanzeige und Nichtauszahlung des Verrechnungsbetrages, so dass er im Falle einer Abschlagszahlung der Gläubigergesamtheit wieder zur Verteilung zur Verfügung steht.