- grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
- Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
- Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
- fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
- hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
- fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
- die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein
Weiterführende Informationen
- Mieterausbau
- Mieterbau
- Rückgabe des Mietobjekts
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.