Zu den Bestandteilen des Grundbuches ist folgendes zu berichten:
Begriff
- Grundbuch-Bestandteile = Informationskonserve von Hauptbuch, Pläne, Urkunden, Tagebuch und Hilfsregister
Grundlage
Ausgangslage
- Struktur-Modell des traditionellen Papier-Grundbuchs im Realfoliensystem
Art der Grundbuchführung
- Papiergrundbuch (vgl. GBV 8 Abs. 4)
- in Buchform
- in Loseblattform
- vgl. ferner Grundbuch-Form
- EDV-Grundbuch (vgl. GBV 8, GBV 14 f. und GBV 159 f.)
- vgl. Grundbuch-Form
Hauptbuchblatt des Grundbuchs
- Blatt (sog. „Hauptbuchblatt“)
- Hauptbuchblatt im Realfoliensystem
- Grundlage
- Pro Grundstück
- ein eigenes Blatt
- Ausnahme
- Kollektivblätter (Liegenschaftenbeschrieb, Grundstücksbeschreibung u.ä., v.a. bei landwirtschaftlichen Liegenschaften in Anwendung (vgl. ZGB 947)
- Ausnahme
- eine eigene Blattnummer
- ein eigenes Blatt
- Hauptbuchblatt im Realfoliensystem
- Kolonnen (3)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Rubriken
- Kopfrubrik
- Grundstückbezeichnung
- Grundstücksbeschreibung
- Schätzungsangaben
- Einzelregeln
- Seitenrubriken
- Anmerkungen
- Vormerkungen
- Bemerkungen
- Kopfrubrik
Ergänzende Urkunden / Grundbuchbelege
- Pläne
- Begriff
- Pläne = geometrische Darstellungen der Grundstücke mit ihren Angaben zu Lage und Grenzen, nach Massgabe des Vermessungsrechts
- Grundlage
- Rechtsnatur
- Öffentliche Urkunden
- Duplikat
- Der Katasterplan beim Grundbuchamt ist ein Duplikatsabzug; das Grundbuchplan-Original verbleibt beim Geometer-Ingenieur
- Wirkungen
- Amtlicher Katasterplan
- Richtigkeitsvermutung des amtlich vermessenen Plans / Teilnahme am öffentlichen Glauben des Grundbuchs
- Vgl. hiezu Publizitätsprinzip
- Privat mit der Grundbuchanmeldung eingereichte Pläne
- Grundsatz
- Keine Teilnahme am öffentlichen Glauben
- Anwendungsfälle privater Pläne
- Stockwerkeigentumspläne
- Dienstbarkeitspläne
- Grundsatz
- Amtlicher Katasterplan
- Weitere Detailinformationen
- Begriff
- Grundstückbeschreibung (auch: Liegenschaftenbeschreibung)
- Begriff
- Grundstückbeschreibung = Beschreibung der Grundstücksdaten
- Grundlage
- GBV 20 (Grundstückbeschreibung)
- ZGB 942 Abs. 2 (Liegenschaftenbeschreibung)
- Rechtsnatur
- Rubrik des Hauptbuchblatts
- (Beschreibungs-)Gegenstand
- Grundstückslage-Informationen
- Bodenfläche
- Bodennutzungsangabe
- Gebäudeangabe (mit Assekuranznummer des Gebäudes und ggf. Versicherungswert, meistens in separater Assekuranzkarte)
- ggf. Steuerwert
- Wirkungen
- Beschreibende Daten zeitigen keine Grundbuchwirkung (vgl. GBV 20 Abs. 2)
- Begriff
- Belege
- Begriff
- Belege = Bestandteil des Hauptbuchblattes bildenden Urkunden (Rechtsgrundausweise und Grundbuchanmeldungen etc.)
- Grundlage
- Rechtsnatur
- Separate, in Bänden gebundene Bestandteil (Hauptbelege) oder in Bundesordnern abgelegte Belege (Nebenbelege)
- Funktion
- Eintragungsgrundlage i.w.S.
- Präzisierungsmittel für Inhalt und Ausdehnung eines dinglichen oder beschränkt dinglichen Rechts im Rahmen der Eintragung (vgl. ZGB 971 Abs. 2 + ZGB 738 Abs. 2)
- (Belege-)Gegenstand
- Rechtsgrundausweise
- zB Grundstückkaufvertrag, Dienstbarkeitsvertrag o.ä.
- zB private Planakten
- Dokumente zum Verfügungsrecht (zB Vollmacht oder Handelsregisterauszug etc.)
- Grundbuchanmeldung
- Rechtsgrundausweise
- Aufbewahrung durch das Grundbuchamt
- Grundlage
- Grundsatz
- Zweckmässige Ordnung und Ablage durch das Grundbuchamt
- typische Ablage des Grundbuchamts
- Hauptbelege
- in Buchbände gebunden
- Nebenbelege
- in Bundesordnern
- Hauptbelege
- Begriff
Tagebuch
- Begriff
- Tagebuch = Buch für die chronologische Registrierung der Grundbuchanmeldung (Protokoll der Grundbuch-Geschäftsvorfälle)
- Grundlage
- Rechtsnatur
- Bestandteil des Hauptbuches
- Funktion
- Sicherstellung der Anmeldungschronologie
- Wahrung des Altersprioritätsprinzips
- Protokoll für die Bearbeitung nach dem Altersprioritätsprinzip allgemein
- Vgl. hiezu Altersprioritätsprinzip
- Protokoll für die Bearbeitung nach dem Altersprioritätsprinzip allgemein
- Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Anmeldenden
- Wirkungen
- Ausgangslage und Arbeitslast
- Aus folgenden Gründen kann eine materielle Behandlung der Grundbuchanmeldung durch sofortigen physischen Hauptbucheintrag nicht möglich sein
- zeitliche Gründe (Arbeitslast / stossartiger Arbeitsanfall)
- Prüfungspflicht
- Einräumung der Möglichkeit zur Ergänzung der Ausweise
- Aus folgenden Gründen kann eine materielle Behandlung der Grundbuchanmeldung durch sofortigen physischen Hauptbucheintrag nicht möglich sein
- Eingangsvermerk (Stempel)
- Anbringung eines Stempels auf der Grundbuchanmeldung bzw. auf dem Rechtsgrundausweis, unter Angabe von Datum, Uhrzeit und fortlaufenden Tagebuchnummer etc.
- Tagebucherfassungspflicht
- Tagebuchaufnahme
- Sämtliche eingehenden Grundbuchanmeldung sind in der Reihenfolge ihres Eingangs im Tagebuch zu erfassen
- Späterer grundbuchlicher Vollzug
- Die physische Eintragung (Papiergrundbuch) bzw. die IT-Erfassung (EDV-Grundbuch) erfolgt meistens später
- Tagebuchaufnahme
- Tagebucheinträge / Inhalt
- Anmeldende Person
- Begehren
- Eintragung i.w.S., Änderung oder Löschung
- Gegenstand (zB Kauf, Dienstbarkeit, Grundpfandrecht usw.)
- Datum und genaue Uhrzeit der Grundbuchanmeldung
- Fortlaufende Ordnungsnummer (vgl. ZGB 948 Abs. 1, GBV 81)
- Bestimmung des Eintragungsdatums durch den Tagebucheintrag (Wichtig)
- Rückbezug der Hauptbuchblatt-Einschreibungen auf den Zeitpunkt der Tagebucheinschreibung
- Ausgangslage und Arbeitslast
- Hinweis auf die wichtige Reihenfolge von Tagebucheintrag und chronologischem Vollzug
- Die Eingangs- und Tagebuchregistrierung ist – nebst der Kognition der Eintragsfähigkeit und der definitiven Eintragung i.w.S. im Hauptbuchblatt – eine besonders wichtige Aufgabe des Grundbuchverwalters und ist von entscheidender Bedeutung, wenn eine nachfolgende Anmeldung in verkehrter Reihenfolge berücksichtigt wird und die Disposition in der Folge abgelehnt wird, zum Beispiel
- Verfügungsbeschränkung
- Grundbuchsperre
- Die Eingangs- und Tagebuchregistrierung ist – nebst der Kognition der Eintragsfähigkeit und der definitiven Eintragung i.w.S. im Hauptbuchblatt – eine besonders wichtige Aufgabe des Grundbuchverwalters und ist von entscheidender Bedeutung, wenn eine nachfolgende Anmeldung in verkehrter Reihenfolge berücksichtigt wird und die Disposition in der Folge abgelehnt wird, zum Beispiel
Hilfsregister
- Begriff
- Hilfsregister = Annexverzeichnisse als Hilfsinstrumente für Informationen, die nicht im Grundbuch nachgeführt werden können und sollen
- Grundlage
- Rechtsnatur
- Externe Verzeichnisse, mit Grundbuch-Bezugspunkten
- Funktion
- Hilfsfunktion für die Grundbuchführung
- Hilfsfunktion für den Gläubiger (zB Gläubigerregistervormerk)
- Registerarten
- Eigentümerregister bzw. -karten (beim Papiergrundbuch; vgl. GBV 11)
- Gläubigerregister (GBV 12)
- Vgl. hiezu Mutationen / Gläubigerregister-Vormerk
- Weitere Hilfsregister, nach kantonalem Recht (vgl. GBV 8 Abs. 5)
- Wirkung
- Keine Grundbuchwirkung
Literatur
- TUOR PETER / SCHNYDER BERNHARD / SCHMID JÖRG, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 93 N 17 (mit Muster eines Hauptbuchblattes)
- STEINAUER PAUL-HENRI, Tome II: Propriété foncière, Propriété mobilière, Généralités sur les droits réeles limités, Servitudes foncières, 4. Auflage, Bern 2012, Band II, Nr. 1602
- STAIBLE DOMINIC / VOGT BEAT, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98 (2017) S. 213 ff.
Judikatur
- Hauptbuch
- Eintragungsprinzip
- Ergänzende Urkunden / Grundbuchbelege
- Pläne
- BGE 59 II 221 ff.
- BGE 5A_375/2010
- BGE 98 II 191 ff.
- BGE 6S.276/2004 = ZBGR 87 (2006) 215 ff.
- BGE 5A_365/3008
- BGE 5A_677/2011 (Pläne ohne Gutglaubenswirkung)
- BGE 5A_858/2010 (do.)
- Grundstückbeschreibung
- ZBGR 77 (1996) 106 ff. (Kantonsgericht Graubünden)
- Belege
- —
- Pläne
- Tagebuch
- —
- Hilfsregister