Das „Stockwerk“ weist die einen Gebäudebestanteil charakterisierende bautechnisch und wirtschaftlich-funktionelle Verbindung mit der Baute auf (vgl. BGE 111 II 139, Erw. 3).
Ein Stockwerk ist grundsätzlich ein Bestandteil des Gebäudes und kann nicht ohne Beschädigung der anderen Gebäudeteile abgebrochen werden. Das „Stockwerk“ wäre so eigentlich nicht „sonderrechtsfähig“.
Das Gebäude in seinen Strukturen ist Bestandteil von Grund und Boden sowie der gemeinschaftlichen Liegenschaft, an der alle Stockwerkeigentümer als Miteigentümer nach ihren Wertquoten beteiligt sind:
- Gemeinschaftliche Liegenschaft
- = Gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums (Boden + Baute, mit den gemeinschaftlich zugänglichen Teilen), die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen
- Gemeinschaftliche Teile
- Sonderrecht
- = die in sich geschlossenen Räume, die dem jeweiligen Miteigentümer (Stockwerkeigentümer) zur ausschliesslichen Nutzung ausgeschieden sind
- Sonderrecht des Stockwerkeigentümers
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 508 ff.
Judikatur
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