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Grundbuchrecht

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„Stockwerke“ beim Stockwerkeigentum

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das „Stockwerk“ weist die einen Gebäudebestanteil charakterisierende bautechnisch und wirtschaftlich-funktionelle Verbindung mit der Baute auf (vgl. BGE 111 II 139, Erw. 3).

Ein Stockwerk ist grundsätzlich ein Bestandteil des Gebäudes und kann nicht ohne Beschädigung der anderen Gebäudeteile abgebrochen werden. Das „Stockwerk“ wäre so eigentlich nicht „sonderrechtsfähig“.

Das Gebäude in seinen Strukturen ist Bestandteil von Grund und Boden sowie der gemeinschaftlichen Liegenschaft, an der alle Stockwerkeigentümer als Miteigentümer nach ihren Wertquoten beteiligt sind:

Literatur

  • REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 508 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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