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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Abgrenzung von anderen Eigentumsformen

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Miteigentum

Vom Miteigentum unterscheidet sich das Stockwerkeigentum durch die Verbindung mit einem Sonderrecht. Blosses Miteigentum verleiht dem Miteigentümer anteilmässiges Eigentum an einer Sache (bewegliche oder unbewegliche Sache). Anders als Gesamteigentümer können Miteigentümer alleine über ihren Anteil an der Sache verfügen (veräussern, vermieten, belasten). Das Miteigentum ist die Grundlage für Stockwerkeigentum; die gesetzlichen Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 646ff. ZGB) sind für Stockwerkeigentum analog anwendbar.

Weiterführende Informationen

» Miteigentum

Gesamteigentum

Gesamteigentum verleiht dem Berechtigten Eigentum an der ganzen Sache. Die Ausübung der Eigentumsrechte kann jedoch nur in Einstimmigkeit aller Gesamteigentümer erfolgen.

Weiterführende Informationen

» Gesamteigentum

Baurecht

Das Baurecht verleiht dem Bauberechtigten auf fremden Boden eine Baute zu errichten und auf bestimmte Dauer fortbestehen zu lassen. Je nach Verfassung des Immobilienmarkts sind Baurechtsgrundstücke bei Kaufinteressenten und Hypothekarinstituten beliebter oder eben weniger beliebt. Wie jedes Teileigentum kennt auch das Baurecht seine Probleme, vor allem bei Ablauf der Baurechtsdauer und bei Insolvenz des Baurechtsnehmers.

Weiterführende Informationen

» Baurechte

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