Beim Sonderrecht zustehenden Räume ist folgendes zu beachten:
Definition
Das Sonderrecht ist das Kernrecht jeden Stockwerkeigentümers
Gegenstand
Das Sonderrecht hat aus in sich abgeschlossenen Räumen mit einem eigenen Zugang zu bestehen, wobei ein abgetrennter Nebenraum zugeteilt werden kann.
Bestandteile
- Räumliche Abgeschlossenheit
- Eigener Zugang
- Wirtschaftliche Einheit
- Nebenräume
Nutzung und Verwaltung
Grundsatz (Freiheit)
- Nutzung
- Verwaltung
- Innere Ausgestaltung
Einschränkung
- Keine Änderung oder Beeinträchtigung der Funktion
- Keine Änderung oder Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung
- Unterhalt in dem für den Gesamtbau notwendigen Umfang
- Unterlassung von allem, was einem andern Stockwerkeigentümer die Ausübung seines Sonderrechts erschwert
- Zur Einschränkung von Zweck oder Benützungsweise
- Vgl. BGE 5A_352/2012 vom 27.11.2012 (= BGE 138 III 1 ff.)
- Vgl. auch Artikel Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Nutzungseinschränkung des Sonderrechts
Kosten
- Die sich aus dem Sonderrecht ergebenden Kosten hat der Stockwerkeigentümer alleine zu tragen.
- Vgl. auch Kostentragung: Kosten für Teile im Sonderrecht
Übertragung
- Es finden die Regeln über den Grundstückkauf Anwendung (i.d.R. öffentliche Beurkundung des Rechtsgrundausweises und Grundbucheintragung)
- Vgl. Veräusserung und Erwerb von Stockwerkeigentumsanteilen
Aufhebung oder Änderung
- Anwendungsfälle
- Zusammenlegung mehrere Sonderrechte
- Spaltung eines Sonderrechtes (beide künftigen Sonderrechte müssen die Sonderrechts-Voraussetzungen erfüllen (Räumliche Abgeschlossenheit, eigener Zugang und wirtschaftliche Einheit)
- Änderung des Begründungsakts + Grundbucheintragung sowie ev. Folgeänderung(en) im Benützungs- und Verwaltungsreglement sowie in einer allenfalls separaten Kostenverteiler-Ordnung
- Zu beachtende Zustimmungserfordernisse
- Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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