Einleitung
Das Miteigentum an einer Sache oder an einem Grundstück kann entstehen durch:
Rechtsgeschäft
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Miteigentum entsteht vor allem durch Rechtsgeschäft:
- Rechtsgeschäfte unter Lebenden
- Kauf
- Grundstück
- Bewegliche Sache (Auto, Pferd o.ä.)
- Tausch
- Schenkung
- Erbteilung
- Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum
- Kauf
- Rechtsgeschäfte von Todes wegen
Einseitige Erklärung des Alleineigentümers?
Grundsatz
Ein Alleineigentümer kann grundsätzlich ohne Veräusserung an einen Dritten kein „gewöhnliches Miteigentum“ begründen.
Ausnahme
Anders ist es nur, wenn der Alleineigentümer Stockwerkeigentum plant:
- Begründung von Miteigentum (für Stockwerkeigentum)
- Begründungserklärung für die Ausgestaltung von Miteigentum zu Stockwerkeigentum
- Vgl. ZGB 712d Abs. 2 Ziffer 2
- Stockwerkeigentum: Der Begründungsakt
Stockwerkeigentum / Immobiliennachfolge
Konkubinat / Immobilienerwerb
Von Gesetzes wegen
Bund
Die Miteigentums-Entstehung von Bundesrechts wegen betrifft folgende Fälle:
- Fahrnis
- Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen [vgl. ZGB 727 Abs. 1]
- Grundstücke
- Grenzvorrichtungen zwischen zwei Liegenschaften [vgl. ZGB 670]
- Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung bei Grundstücken
- Ehegüterrechtliche Miteigentumsvermutung
- Nicht beweisbar zuordnungsfähige Gegenstände beiden den Ehegüterständen der Errungenschaftsbeteiligung [vgl. ZGB 200 Abs. 2] und der Gütertrennung [vgl. ZGB 248 Abs. 2]
Kantone
Denkbar ist auch eine Miteigentums-Entstehung kraft kantonalen Rechts.
Gesetzliche Grundlagen hiefür bilden die kantonalen „Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“ [EGzZGB].
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV, das Sachenrecht, 1. Abteilung, das Eigentum, 1. Teilband: Systematischer Teil und allgemeine Bestimmungen, Art. 641 – 654 ZGB, 5. Auflage, Bern 1981, N 20 ff. zu ZGB 646
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 58
Behörden-Verfügung
Die Entstehung von Miteigentum durch behördliche Verfügung ist in folgendem Fall gegeben:
- Zuschlag in einer Zwangsversteigerung an eine Personenmehrheit, ohne dass diese ein Gemeinschaftsverhältnis geltend machen und nachweisen
- = Ausfluss der Miteigentums-Vermutung
- Vgl. Miteigentums-Vermutung
Weiterführende Informationen
Entstehung des Gesamteigentums: Personenrechtliche Gemeinschaft als Voraussetzung
Gerichtsentscheid
Ein Gerichtsentscheid führt dann zu Miteigentum, wenn der Richter einer Mehrheit von Klägern, ohne dass diese durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden sind, das Eigentum an einer Sache oder an einem Grundstück zuspricht.