Beinahe alle Kantone sehen bei Grundstückgewinnen, die nach längerer Besitzesdauer erzielt werden, vor eine:
- Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer
- Ausnahme:
- OW
Mit dieser Ermässigung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Gewinne, die nach langer Besitzesdauer anfallen, oft zu einem relevanten Teil auf die Geldentwertung zurückzuführen sind.
Die Ermässigung bei einem in Abhängigkeit der Höhe des steuerbaren Grundstückgewinns progressiven Steuersatz wird meistens durch eine prozentuale Reduktion der ordentlicherweise geschuldeten Grundstückgewinnsteuer gewährt.
Kantone, die demgegenüber proportionale Steuern mit nach Besitzesdauer degressivem Steuersatz kennen:
- AG
- FR
- GE
- NW
- TI
- VD
Eine Steuer entfällt ab dem 26. Besitzesjahr im Kanton:
- GE
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