Die Unterscheidung der Besteuerung von Privat- und Geschäftsvermögen wird von einer Vielzahl von Sonderbestimmungen überlagert
Charakteristika
Allgemeines
Beim sog. dualistischen System werden mit der Grundstückgewinnsteuer nur Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen erfasst
Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- bzw. Ertragssteuer
Steuerobjekt Privatvermögen
Veräusserungsgewinne aus Liegenschaften im Privatvermögen von natürlichen Personen
Steuerobjekt Geschäftsvermögen
Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens (durch Selbständigerwerbende oder juristische Personen) oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel (Gewinne, die ein Immobilienhändler in Ausübung seines Berufes erwirtschaftet) werden in der Regel mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst und zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet
Gemischt genutzte Grundstücke
Beim Bund (DBG 18 Abs. 2) und in allen Kantonen (StHG 8 Abs. 2) wird nach der sog. „Präponderanzmethode“ entschieden, ob das betreffende gemischt genutzte Grundstück steuerlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört
Nach dieser Methode werden dem Privatvermögen Sachen und Rechte zugeordnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Zwecks privaten Interessen dienen
Alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der geschäftlichen Tätigkeit dienen, gelten als Geschäftsvermögen
Steuerunterstellungs-Unterscheidung
Im dualistischen System wird zwischen verschiedenen Kategorien von Grundstückgewinnen unterschieden, und zwar in solche, die unterstellt sind:
der Sondersteuer
der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer
Mit dieser gemischten Form der Grundstückgewinnbesteuerung soll die Doppelbesteuerung vermieden werden
Bei der Gewinnzuteilung zu einer der beiden oben genannten Kategorien stellt sich ein besonderes Problem für Grundstücke, die teils geschäftlich, teils privat genutzt werden
Rechtsnatur
Zwei Steuerunterstellungsteile, Sondersteuer und Einkommens- bzw. Ertragssteuer
Anwender des dualistischen Systems
Bund
AG
AI
AR
FR
GE (Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer, die der Steuerpflichtige nach Bezahlung bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer anrechnen kann)
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