- Grundlage
- StHG 12 Abs. 4
- Kantonale und kommunale Steuergesetze
- Charakteristika
- Allgemeines
- Nebst der Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Privatvermögen unterliegen auch die Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12 Abs. 4)
- Grundstückgewinne im Geschäftsbereich sind nur insoweit der allgemeinen Einkommens- bzw. Ertragssteuer unterworfen, als diese wiedereingebrachte Abschreibungen beinhalten
- Steuerart
- Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, nämlich der so genannten «Grundstückgewinnsteuer»
- Steuersubjekte
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Steuerobjekt
- Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Steuerbelastung
- Steuerunterstellungs-Unterscheidung
- Auch in Kantonen, die das monistische System anwenden, ist die im dualistischen System gebräuchliche Unterscheidung bei der Gewinnbesteuerung via Sondersteuer und Einkommens- bzw. Ertragssteuer insofern von Bedeutung, als alle diese Kantone die bereits vorher zum Abzug zugelassenen Abschreibungen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfassen, auch wenn der Grundstückgewinn selber der Sondersteuer unterliegt (vgl. Tabelle „Grundstückgewinnbesteuerung durch Bund und Kantone“)
- Rechtsnatur
- Sondersteuer
- exklusive Steuer
- Allgemeines
- Anwender-Kantone des monistisches Systems
- BE
- BS
- BL
- JU (Zurechnung der Gewinne des gewerbsmässigen Immobilienhändler erzielten Gewinne bei seinem steuerbaren Einkommen bzw. Gewinn)
- NW
- SZ
- TI
- UR
- ZH
Hinweis
- Zürcher System | steueramt-zh.ch
Weiterführende Informationen
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