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Grundsteuern Schweiz

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Monistisches System (Zürcher System)

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundlage
    • StHG 12 Abs. 4
    • Kantonale und kommunale Steuergesetze
  • Charakteristika
    • Allgemeines
      • Nebst der Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften im Privatvermögen unterliegen auch die Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12 Abs. 4)
      • Grundstückgewinne im Geschäftsbereich sind nur insoweit der allgemeinen Einkommens- bzw. Ertragssteuer unterworfen, als diese wiedereingebrachte Abschreibungen beinhalten
    • Steuerart
      • Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, nämlich der so genannten «Grundstückgewinnsteuer»
    • Steuersubjekte
      • Natürliche Personen
      • Juristische Personen
    • Steuerobjekt
      • Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Steuerbelastung
    • Steuerunterstellungs-Unterscheidung
      • Auch in Kantonen, die das monistische System anwenden, ist die im dualistischen System gebräuchliche Unterscheidung bei der Gewinnbesteuerung via Sondersteuer und Einkommens- bzw. Ertragssteuer insofern von Bedeutung, als alle diese Kantone die bereits vorher zum Abzug zugelassenen Abschreibungen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfassen, auch wenn der Grundstückgewinn selber der Sondersteuer unterliegt (vgl. Tabelle „Grundstückgewinnbesteuerung durch Bund und Kantone“)
    • Rechtsnatur
      • Sondersteuer
      • exklusive Steuer
  • Anwender-Kantone des monistisches Systems
    • BE
    • BS
    • BL
    • JU (Zurechnung der Gewinne des gewerbsmässigen Immobilienhändler erzielten Gewinne bei seinem steuerbaren Einkommen bzw. Gewinn)
    • NW
    • SZ
    • TI
    • UR
    • ZH

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