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Grundsteuern Schweiz

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Subjekt- und Objektsteuer

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundstücke

Die zwei erwähnten Formen der Besteuerung unterscheiden sich auch durch folgende Merkmale:

  • Grundstückgewinnbesteuerung durch Einkommenssteuer
    • Rechtsnatur
      • Die Grundstückgewinnbesteuerung durch die ordentliche Einkommenssteuer wird als Subjektsteuer qualifiziert
    • Steuerbemessung
      • Einziger Massstab zur Bemessung der Steuer ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
    • Gesonderte Besteuerung
      • Rechtsnatur
        • Diese Besteuerungsform trägt alle Merkmale einer Objektsteuer
      • Steuerbemessung
        • Bei der gesonderten Besteuerung wird in allen Kantonen auf den erzielten Kapitalgewinnen auf unbeweglichem Vermögen ohne Berücksichtigung der übrigen subjektiven (Einkommens- und/oder Vermögens-) Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sondersteuer erhoben, deren einziger Gegenstand also die Grundstückgewinne sind.

Bewegliche Sachen

  • Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen sind steuerfrei:
    • beim Bund (DBG 16 Abs. 3)
    • in allen Kantonen (StHG 12 Abs. 1 e contrario).

Tabelle: Grundstückgewinnbesteuerung durch Bund + Kantone

In der nachfolgenden Tabelle sind dargestellt:

  • die Regelungen in den einzelnen Kantonen und im Bund
  • die Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer
  • die Sonderregelung für die Grundstückgewinne der Immobilienhändler
  • die Informationen, die sich auf die Einkommens- oder Gewinnsteuer beziehen, werden als Bemerkung wiedergegeben.

Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):

Besteuerung der GrundstückgewinneSTEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer März 2020
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018

 

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