Grundstücke
Die zwei erwähnten Formen der Besteuerung unterscheiden sich auch durch folgende Merkmale:
- Grundstückgewinnbesteuerung durch Einkommenssteuer
- Rechtsnatur
- Die Grundstückgewinnbesteuerung durch die ordentliche Einkommenssteuer wird als Subjektsteuer qualifiziert
- Steuerbemessung
- Einziger Massstab zur Bemessung der Steuer ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
- Gesonderte Besteuerung
- Rechtsnatur
- Diese Besteuerungsform trägt alle Merkmale einer Objektsteuer
- Steuerbemessung
- Bei der gesonderten Besteuerung wird in allen Kantonen auf den erzielten Kapitalgewinnen auf unbeweglichem Vermögen ohne Berücksichtigung der übrigen subjektiven (Einkommens- und/oder Vermögens-) Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sondersteuer erhoben, deren einziger Gegenstand also die Grundstückgewinne sind.
- Rechtsnatur
- Rechtsnatur
Bewegliche Sachen
- Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen sind steuerfrei:
- beim Bund (DBG 16 Abs. 3)
- in allen Kantonen (StHG 12 Abs. 1 e contrario).
Tabelle: Grundstückgewinnbesteuerung durch Bund + Kantone
In der nachfolgenden Tabelle sind dargestellt:
- die Regelungen in den einzelnen Kantonen und im Bund
- die Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer
- die Sonderregelung für die Grundstückgewinne der Immobilienhändler
- die Informationen, die sich auf die Einkommens- oder Gewinnsteuer beziehen, werden als Bemerkung wiedergegeben.
Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):
STEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer März 2020
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018