LAWINFO

Grundsteuern Schweiz

QR Code

Grundlagen (Grundstückgewinnsteuer)

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlagen

  • Kantonale Steuergesetze
  • Kantons- und Gemeinde-Erlasse
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14)
    • insbesondere StHG 12

Steuerharmonisierung

Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vom 14.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1993, hatte und hat immer noch grossen Einfluss bei der Grundstückgewinnsteuer.

Die Steuervereinheitlichung führte dazu, dass alle Kantone von Bundesrechts wegen eine Grundstückgewinnsteuer erheben müssen. Dies hatte zum Beispiel zur Folge, dass in Kantonen, die früher keine Grundstückgewinnsteuer kannten, eine Änderung bei der Verlustverrechnung eintrat3.

Für einen Immobilien-Anlageentscheid ist daher, aber auch ganz allgemein abzuklären, wie das Grundstückgewinnsteuer-System ausgestaltet ist (mittelbare Verlustverrechnung? Milderung der Doppelbelastung durch Anrechnung der Kantons- und Gemeindesteuern auf die Grundstückgewinnsteuer? Progressionskurve der Steuersätze? etc.).

––––––––––

3 Früher konnte ein Steuerpflichtiger in einem Kanton ohne Grundsteuern Verluste seines Geschäftsbetriebes oder Verluste seiner anderen Grundstücke unbeschränkt mit Liegenschaftengewinnen verrechnen. Die direkte Verlustverrechnung war vor allem für professionelle Bauherren (Architekten, General-/Totalunternehmer, Investoren, Immobiliengesellschaften etc.) interessant.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.