Einmal-Besteuerung Grundstückgewinn
Der Fiskus geht davon aus, dass primär eine einmalige Besteuerung der Grundstückgewinne erfolgen soll.
Problematischer ist die Frage der laufenden Wertvermehrung des Grundstücks ohne Arbeitsleistung. Eine Steuerbefreiung solcher Gewinne wäre angesichts dessen, dass noch so kleine Arbeitseinkommen besteuert werden, unbefriedigend.
Eine kontinuierliche Bemessung der Wertvermehrung und eine jährliche Besteuerung der aufgelaufenen Wertsteigerung (als Vermögensgewinn bei der Einkommenssteuer) wäre wohl unpraktikabel.
Aufgrund dessen drängt sich eine einmalige Besteuerung der Grundstückgewinne im Zeitpunkt ihrer Realisation, d.h. im Zeitpunkt der Veräusserung, auf.
Dabei ergeben sich keine Bemessungsprobleme, denn der erzielte Gewinn lässt sich zuverlässig und auf einfache Art aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten ermitteln.
Sondersteuer o. ordentl. Besteuerung
Grundstückgewinne können auf verschiedene Arten besteuert werden:
- durch eine Sondersteuer – meist Grundstückgewinnsteuer bezeichnet – oder
- durch die ordentliche Einkommens- bzw. Ertragssteuer.
Für die Erfassung mittels Sondersteuer spricht vor allem die einmalige Besteuerung des Grundstückgewinns, alternativ durch:
- Erfassung des Grundstückgewinns mittels Progression der Einkommenssteuer für die betreffende Steuerperiode und die damit einhergehende erhöhte Steuerlast auf sämtlichen Einkünfte
- Besteuerung des Grundstückgewinns mit einer Sondersteuer, wobei so die Progressionswirkung verhindert wird und damit trotzdessen dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Ursache des – effektiv nur einmal realisierten – Gewinns in der kontinuierlichen Wertsteigerung des Grundstücks liegt.
Grundstückgewinne des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers sind demgegenüber eigentliches Erwerbseinkommen, was ihre Besteuerung als Einkommen als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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