Allgemein
- Rechtsverkehrssteuer
- Abgabe, welche auf dem Grundstückgeschäft als solchen erhoben wird
Kantonal unterschiedliche Charakteristika
- Terminologie
- Die Terminologie zur Handänderungssteuer“ ist in den kantonalen Steuergesetzen nicht einheitlich
- Die Handänderungssteuer wird bezeichnet als:
- «Abgabe»
- «Steuer»
- «Gebühr»
- Gebührencharakter
- Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben folgender Kantone
- GL
- SH
- ZG
- ZH (Grundbuchgebühr; Handänderungssteuer abgeschafft: per 01.01.2005)
- Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben folgender Kantone
- Gemengsteuer
- In den weiteren Kantonen wird die Handänderungsabgabe erhoben
- entweder als eigentliche Steuer
- oder als „Gemengsteuer“, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe
- In den weiteren Kantonen wird die Handänderungsabgabe erhoben
- Mit einer Kausalabgabe verbundene Steuer
- Verbindet sich die Steuer mit einer Kausalabgabe, so wird von einer „Gemengsteuer“ gesprochen
- Verschmelzung von Steuer- und Gebührenelementen
- Bei Handänderungsabgaben gibt es Konstellationen, wo Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind
- Grundbuchgebühr / Kostendeckungsprinzip
- Die Grundbuchgebühr kann mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden; die Abgabe charakterisiert sich dann
- einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe)
- anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung erforderlich wäre – als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat daher Steuercharakter
- Die Grundbuchgebühr kann mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden; die Abgabe charakterisiert sich dann
- Kanton Uri
- Die Justizdirektion des Kanton UR hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine sog. „Gemengsteuer“ handelt
- Kanton Schwyz
- Der Kanton SZ erhebt keine Handänderungssteuer.
Weiterführende Informationen
Kanton Zürich