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Grundsteuern Schweiz

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Rechtsnatur (Handänderungssteuer)

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

  • Rechtsverkehrssteuer
  • Abgabe, welche auf dem Grundstückgeschäft als solchen erhoben wird

Kantonal unterschiedliche Charakteristika

  • Terminologie
    • Die Terminologie zur Handänderungssteuer“ ist in den kantonalen Steuergesetzen nicht einheitlich
    • Die Handänderungssteuer wird bezeichnet als:
      • «Abgabe»
      • «Steuer»
      • «Gebühr»
  • Gebührencharakter
    • Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben folgender Kantone
      • GL
      • SH
      • ZG
      • ZH (Grundbuchgebühr; Handänderungssteuer abgeschafft: per 01.01.2005)
  • Gemengsteuer
    • In den weiteren Kantonen wird die Handänderungsabgabe erhoben
      • entweder als eigentliche Steuer
      • oder als „Gemengsteuer“, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe
  • Mit einer Kausalabgabe verbundene Steuer
    • Verbindet sich die Steuer mit einer Kausalabgabe, so wird von einer „Gemengsteuer“ gesprochen
  • Verschmelzung von Steuer- und Gebührenelementen
    • Bei Handänderungsabgaben gibt es Konstellationen, wo Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind
  • Grundbuchgebühr / Kostendeckungsprinzip
    • Die Grundbuchgebühr kann mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden; die Abgabe charakterisiert sich dann
      • einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe)
      • anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung erforderlich wäre – als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat daher Steuercharakter
  • Kanton Uri
    • Die Justizdirektion des Kanton UR hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine sog. „Gemengsteuer“ handelt
  • Kanton Schwyz
    • Der Kanton SZ erhebt keine Handänderungssteuer.

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