Einzig die Steuergesetze der Kantone BE, UR, AI, SG, GR und TG bezeichnen ausdrücklich die Person des Steuerpflichtigen.
Die Nennung des Steuerschuldners kann sich bei dieser Objektsteuer aus verschiedenen Gründen erübrigen:
- Besteuerungsziel = Grundstück und nicht Steuerschuldner
- Das Besteuerungsziel ist nicht die Erfassung bestimmter Personen mit ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit, sondern die Erfassung von Grundstücken
- Steuerschuldner ergibt sich aus Grundbuch
- Zweitens ergibt sich die steuerpflichtige Person aus dem Grundbuch zu entnehmenden Eigentumsverhältnis
- Gesetzliches Pfandrecht sichert Steuerschuld
- Ein in den meisten Kantonen vorgesehenes gesetzliches Grundpfandrecht sichert die Bezahlung der Liegenschaftensteuer (vgl. ZGB 836)
- Nutzniesser als Steuerpflichtiger
- Besteht zu Lasten des Grundstückes eine Nutzniessung (vgl. ZGB 745), so ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in den meisten Kantonen der Nutzniesser steuerpflichtig und nicht der Eigentümer
- Steuerobjekt am Ort der gelegenen Sache
- Als Objektsteuer ist das Grundstück am Ort der gelegenen Sache bzw. am Ort, wo das Recht oder die Dienstbarkeit (vgl. ZGB 655 Abs. 2 Ziff. 2) im Grundbuch eingetragen ist, zu versteuern
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit
- Steuerpflichtig ist derjenige, welcher am Steuerort eine Liegenschaft besitzt (wirtschaftliche Zugehörigkeit), und zwar auch, wenn er selber an einem anderen Ort wohnt
- Wohnsitz des Grundeigentümers oder Nutzniessers unerheblich
- Für die Begründung der Steuerpflicht ist es unwesentlich, ob der Eigentümer oder der Nutzniesser im Kanton der gelegenen Sache wohnhaft ist oder nicht
- Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen
- Grundsätzlich sind natürliche und juristische Personen gleichermassen steuerpflichtig.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 532, Ziff. 3.3
Weiterführende Informationen
- Steuerverfahrensrecht | steuer-verfahrensrecht.ch
- Steuerstrafrecht