Die Liegenschaftssteuer ist eine periodische Steuer:
- Erhebung
- Die Liegenschaftensteuer wird jährlich erhoben
- Zeitpunkt der Veranlagung und Berechnung
- Die Liegenschaftensteuer wird in der Regel auf dem am Ende der Steuerperiode massgebenden Steuerwert veranlagt und berechnet
- Veranlagungsumfang
- Die Veranlagung gilt stets für das ganze Jahr
- Keine pro rata-Besteuerung
- Es werden keine pro rata-Besteuerungen vorgenommen
- In den einzelnen Kantonen gelten folgende Steuerveranlagungsregeln:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- AR
- BE
- BS
- GE
- GR
- JU
- NW
- OW
- SH
- TI
- VS
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwerts zu Beginn des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- AI
- TG
- NE (nur für juristische Personen)
- VD
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Vorjahres-Ende
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
- FR
- SG.
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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