Die Liegenschaftssteuer ist eine periodische Steuer:
- Erhebung
- Die Liegenschaftensteuer wird jährlich erhoben
- Zeitpunkt der Veranlagung und Berechnung
- Die Liegenschaftensteuer wird in der Regel auf dem am Ende der Steuerperiode massgebenden Steuerwert veranlagt und berechnet
- Veranlagungsumfang
- Die Veranlagung gilt stets für das ganze Jahr
- Keine pro rata-Besteuerung
- Es werden keine pro rata-Besteuerungen vorgenommen
- In den einzelnen Kantonen gelten folgende Steuerveranlagungsregeln:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- AR
- BE
- BS
- GE
- GR
- JU
- NW
- OW
- SH
- TI
- VS
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwerts zu Beginn des Steuerjahres
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- AI
- TG
- NE (nur für juristische Personen)
- VD
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
- Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Vorjahres-Ende
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
- FR
- SG.
- Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erbschaftssteuer / SchenkungssteuerEinleitung zur Erbschaftssteuer SchweizAutoren:SteuerverfahrensrechtEinleitung zum SteuerverfahrensrechtAutoren:Besteuerung SelbständigerwerbendeEinleitung zur Besteuerung für Selbständig...Autoren:Besteuerung PrivatpersonenEinleitung zu Besteuerung von PrivatpersonenAutoren:SteuerstrafrechtEinleitung zum Steuerstrafrecht SchweizAutoren:DividendenbesteuerungEinleitung zur Dividendenbesteuerung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht