LAWINFO

Grundsteuern Schweiz

QR Code

Zeitliche Bemessung f. Liegenschaftensteuer

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Liegenschaftssteuer ist eine periodische Steuer:

  • Erhebung
    • Die Liegenschaftensteuer wird jährlich erhoben
  • Zeitpunkt der Veranlagung und Berechnung
    • Die Liegenschaftensteuer wird in der Regel auf dem am Ende der Steuerperiode massgebenden Steuerwert veranlagt und berechnet
  • Veranlagungsumfang
    • Die Veranlagung gilt stets für das ganze Jahr
  • Keine pro rata-Besteuerung
    • Es werden keine pro rata-Besteuerungen vorgenommen
  • In den einzelnen Kantonen gelten folgende Steuerveranlagungsregeln:
    • Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes von Ende des Steuerjahres
      • Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende des Steuerjahres:
        • AR
        • BE
        • BS
        • GE
        • GR
        • JU
        • NW
        • OW
        • SH
        • TI
        • VS
  • Veranlagung aufgrund des Grundstückwerts zu Beginn des Steuerjahres
    • Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes zu Beginn des Steuerjahres:
      • AI
      • TG
      • NE (nur für juristische Personen)
      • VD
  • Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Vorjahres-Ende
    • Einjährige Veranlagung aufgrund des Grundstückwertes am Ende der Steuerperiode des Vorjahres:
      • FR
      • SG.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.