Einleitung
Das Steigerungsverfahren bestimmt sich wie folgt:
- Begriff
- Immobiliengant
- Gegenstand
- Ablaufordnung für die Veräusserung und den Erwerb eines Grundstücks
- Rechtsnatur
- Das Steigerungsverfahren ist ein öffentlicher Verwertungsakt
- Teilnehmer
- Jedermann (Dritte, Gläubiger und auch Schuldner) ist berechtigt, an der Immobiliengant teilzunehmen
- Abwesende
- dürfen einen Vertreter mit der Gant-Vertretung mandatieren
- können ein schriftliches Angebot stellen
- Steigerungsgegenstand
- hier ein Grundstück
- Steigerung
- Steigerungsunterbrechung?
- Es ist unzulässig, die Steigerung zu unterbrechen für
- Beschaffung von Anzahlungen
- Leistung von Kostenvorschüssen
- Es ist unzulässig, die Steigerung zu unterbrechen für
- Ergebnislosigkeit der Steigerung
- Wird kein Gebot gestellt, kein dem Deckungsprinzip genügendes oder sieht das Betreibungsamt von der Verwertung nach SchKG 127 ab, fällt die Betreibung mit Bezug auf das Verwertungsgrundstück dahin
- Ergebnislosigkeit der Steigerung
- Steigerungsunterbrechung?
- Voraussetzungen für Zuschlag
- Deckungsprinzip
- Als Zuschlagsvoraussetzung ist im Betreibungsverfahren das Deckungsprinzip zu wahren
- Gegenstand
- Nach dem Deckungsprinzip müssen die im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden fälligen oder nicht fälligen pfandgesicherten Forderungen durch das Steigerungsgebot gedeckt sein
- Gründe
- Vorgehende Gläubiger sollen durch die Pfandverwertung eines nachgehenden Gläubigers keine Nachteile erleiden
- Für den betreibenden Gläubiger würde eine Verwertung, aus der für ihn nichts resultiert, keinen Sinn machen
- Grundlage
- Deckungsprinzip
- Doppelaufruf
- Diese Besonderheit bei der Grundstückversteigerung gelangt in folgenden 3 Fällen auf Verlangen zur Anwendung
- Nachgehende Dienstbarkeit, Grundlast oder nachgehendes vorgemerktes persönliches Recht (vgl. SchKG 142 Abs. 1, VZG 56 und VZG 104)
- Von einem andern Gläubiger im Lastenbereinigungsverfahren mit Erfolg bestrittenes Recht, welches vom Betreibungsschuldner durch Nichtbestreiten anerkannt wurde (vgl. VZG 42 und VZG 56)
- Zugehör-Verpfändung (vgl. VZG 57)
- Doppelaufruf
- Diese Besonderheit bei der Grundstückversteigerung gelangt in folgenden 3 Fällen auf Verlangen zur Anwendung
- Zuschlag
- nach dreimaligem Aufruf Zuschlag an den Meistbietenden
- Rechtsanspruch auf Zuschlag
- Ist das Deckungsprinzip eingehalten, hat, wer nach dreimaligem Aufruf das höchste Gebot gestellt hat, einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag
- Anfechtung durch betreibungsrechtliche Beschwerde
- Wird der Zuschlagsanspruch des Meistbietenden verletzt, kann den anderen Zuschlag (Verwaltungsverfügung) – betreibungs- und/oder materiellrechtlich – anfechten und dessen Aufhebung verlangen
- Grundlagen
- Vgl. SchKG 132a, SchKG 143a, aber auch OR 230 Abs. 2
- Zuschlag
- Deckungsprinzip
- Anfechtung des Zuschlags
- Der Zuschlag ist mit Beschwerde anzufechten
- Säumnis des Ersteigerers
- Kommt der Ersteigerer seiner Zahlungspflicht nicht nach, setzt das Betreibungsamt von Amtes wegen zur Neusteigerung an
- Grundbucheintragungen etc.
- Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch
Judikatur
- Steigerungsteilnahme
- BGE 109 III 62
- BGE 69 III 56
- BGE 128 III 198
- Unzulässigkeit der Steigerungsunterbrechung für die Anzahlungsbeschaffung
- BGE 130 III 133
- Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Verwertung
- BGE 5A_350/2017 = Pra 2017/12 Nr. 103 (Geltendmachung der Mängel mit Beschwerde gegen den Zuschlag)
- Handhabung der Aufklärungspflicht bei der Steigerung
- BGE 5A_350/2017 = Pra 2017/12 Nr. 103 (Beamtenermessen, je nach Einzelfall)
- Anfechtung Verwaltungsverfügung des Zuschlags
- BGE 131 III 236
- BGE 7B.38/2005
- BGE 5A_350/2017 = Pra 2017/12 Nr. 103
Weiterführende Informationen
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