Ist das Verfahren nun so weit, dass das Grundstück versteigert werden kann, sind als Nächstes die Steigerungsbedingungen aufzustellen:
Definition
- Steigerungsbedingungen = Dokument, welches die Art und Weise der Versteigerung sowie Zuschlags-Modalitäten bestimmt
Grundlagen
Ziel
- Steigerungsbedingungen und Bestandteil bildendes Lastenverzeichnis bilden zusammen Grundlage für die geplante Versteigerung
Festsetzung der Steigerungsbedingungen
- personell
- Betreibungsamt
- funktional
- in ortsüblicher Weise
- so, dass ein möglichst gutes Ergebnis erzielt werden kann
Notwendiger Inhalt
- Grundlagen
- Angaben in 3 Gruppen
- Kerndaten
- Schuldner
- Verwertung beantragender Gläubiger
- Ort und Zeit der Versteigerung
- Beschreibung des Grundstücks
- Beschreibung der Zugehör
- Die für das Steigerungsverfahren massgebenden Regeln
- Angabe, ob das Grundstück als Ganzes oder parzellenweise versteigert wird und im Falle parzellenweisen Ausrufes, in welcher Reihenfolge
- Tilgungs- bzw. Zahlungsbedingungen
- Welche Lasten der Ersteiger in Anrechnung an den Zuschlagsbetrag überbunden werden
- Nicht fällige, zu überbindende Lasten
- Welcher Betrag vom Ersteigerer in Anrechnung an den Zuschlagsbetrag bar zu bezahlen ist
- Fällige, zu bezahlende Lasten (vgl. VZG 46)
- Welche Kosten der Ersteigerer ohne Anrechnung an den Zuschlagspreis tragen muss (vgl. SchKG 135 Abs. 2, VZG 49)
- Grundbuchgebühren
- Laufende öffentliche Abgaben
- Laufende Kosten für Gas, Wasser, Elektrizität u.ä.
- Zahlungstermin (vgl. SchKG 136) und die für diesen Fall zu leistenden Sicherheiten
- Welche Lasten der Ersteiger in Anrechnung an den Zuschlagsbetrag überbunden werden
- Zugehör
- Bestimmung, ob wegen der Zugehör ein doppelter Aufruf stattfindet
- Modalitäten eines doppelten Aufrufs
- Wegbedingung der Gewährleistung
- Freizeichnungsklausel, wonach das Grundstück ohne jede Gewährleistung versteigert wird
- Bestimmung, ob besondere Zusicherungen gewährt werden
- Behandlung der Lasten
- Mit persönlicher Schuldpflicht dem Ersteigerer zu überbindende Lasten, die im Lastenverzeichnis ausgewiesenen sind, zB
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Überbindung nur der nicht fälligen Grundpfandforderungen
- (fällige Grundpfandforderungen (Kapital, Zinsen und Kosten) werden vorab aus dem Versteigerungserlös getilgt, unter Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch (vgl. für die Details VZG 68 f.))
- Vormerkungen
- Überbundene Grundpfandforderung bezüglich früherem Schuldner
- Der früherer Schuldner wird erst frei, wenn der Gläubiger innert der Jahresfrist seit dem Zuschlag keine Beibehaltungserklärung abgibt (vgl. SchKG 135 Abs. 1, ZGB 832)
- Ausnahme
- Bei der Grundstücksverwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens ist diese Rechtsfolge ausgeschlossen (vgl. VZG 130 Abs. 4)
- Mit persönlicher Schuldpflicht dem Ersteigerer zu überbindende Lasten, die im Lastenverzeichnis ausgewiesenen sind, zB
- Kerndaten
Bestandteil
- Bestandbildung zu den Steigerungsbedingungen
- rechtskräftiges Lastenverzeichnis (vgl. VZG 45 Abs. 2; BGE 121 III 26)
Auflage der Steigerungsbedingungen (samt Lastenverzeichnis)
- Zeitpunkt
- mindestens 10 Tage vor dem Steigerungstag
- Ort
- Amtsstelle (Betreibungsamt)
- Einsichtsrecht
- alle
- Vgl. SchKG 134
Beschwerderecht
- Beschwerdeführer
- Durch die Steigerungsbedingungen Berührter
- Nicht aber der Steigerungsinteressent (vgl. BGE 5A_54/2008)
- Beschwerdegegner
- Betreibungsamt
- Beschwerdebegehren
- Aufhebung oder Änderung der Steigerungsbedingungen
- Beschwerdegegenstand
- Steigerungsbedingungen, nicht aber das Lastenverzeichnis
- Beschwerdefrist
- 10 Tage seit der öffentlichen Auflage (vgl. SchKG 138 Abs. 2 Ziffer 2)
Mitteilungspflicht für angeordnete Ergänzungen oder Berichtigungen
- Verfügt die Aufsichtsbehörde (AB) eine Änderung der Bedingungen, sind diese neu aufzulegen, die Neuauflage zu publizieren und den Beteiligten einzeln mitzuteilen (vgl. VZG 52)
Keine Anfechtung der Steigerungsbedingungen nach Zuschlag
- Nach erteiltem Zuschlag ist eine Anfechtung der Steigerungsbedingungen ausgeschlossen (vgl. BGE 123 III 409)
Judikatur
- BGE 5A_54/2008
- BGE 121 III 26
- BGE 120 III 136 f.
- BGE 123 III 409
Weiterführende Informationen
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Vormerkungen
- Grundpfandforderung und Schuldnerwechsel / Beibehaltungserklärung