Die Schuldübernahme einer Schuldbriefschuld kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nur 2 Fälle in der Praxis denkbar:
- Veräusserung des ganzen Unterpfandes an einen Dritten
- Veräusserer und Erwerber vereinbaren bei einer Schuldübernahme in der Regel, dass die Schuld auf den Grundstückserwerber übergehe [vgl. ZGB 832 Abs. 1]; der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen [vgl. ZGB 832 Abs. 2]
- Beibehaltung
- Schriftliche Erklärung des Gläubigers an den alten Schuldner, ihn als solchen beibehalten zu wollen
- Konkludente Beibehaltung
- Fakturierung von Zinsbetreffnissen oder Amortisationsforderungen in Kenntnis der Schuldübernahme weiterhin an den bisherigen Schuldner
- Forderungsklage gegen den alten Schuldner
- Betreibung des alten Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
- Akzept des neuen Schuldners
- Ausdrückliche Anerkennung des Erwerbers als neuen Schuldner
- Konkludenter Akzept
- Fakturierung oder Entgegennahme von Zinsbetreffnissen oder Amortisationszahlungen
- Forderungsklage gegen den neuen Schuldner
- Betreibung des neuen Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
- Beibehaltung
- Vgl. hiezu auch Handänderung belastetes Grundstück
- Veräusserer und Erwerber vereinbaren bei einer Schuldübernahme in der Regel, dass die Schuld auf den Grundstückserwerber übergehe [vgl. ZGB 832 Abs. 1]; der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen [vgl. ZGB 832 Abs. 2]
- Schuldübernahme durch einen neuen Schuldner bei unveränderten Eigentumsverhältnissen
- = nachträglich begründetes Drittpfandverhältnis
- Zustimmung des Pfandgläubigers
- Vgl. Drittpfand
Art. 832 ZGB
1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 834 ZGB
1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.