Von einer Widerklage wird gesprochen, wenn der Beklagte (als „Widerkläger“) in einem zwischen ihm und dem Kläger (als „Widerbeklagter“) rechtshängigen Prozess im gleichen Prozessverfahren bzw. in der nämlichen Streitsache seinerseits Klage erhebt.
Dies trifft vor allem dann zu, wenn der Unternehmer auf Bezahlung des Werklohns klagt und der beklagte Bauherr Widerklage im Zusammenhang mit Gegenforderungen aus Mängelhaftung erhebt.
Eine Widerklage kann bei dem für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (ZPO 14 Abs. 1). Der Widerklage-Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt (ZPO 14 Abs. 2).
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