Gestützt auf BewG 7 sind folgende Sachverhalte von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
- Erbteilung
- Gesetzliche Erben nach schweizerischem Recht erwerben ein Grundstück im Erbgang.
- Erwerb in der Ehe oder eingetragener Partnerschaft
- Ehegatte des Veräusserers bzw. eingetragener Partner
- Erwerb in Verwandtschaft
- Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie
- Erwerb in bestehendem Mit- oder Gesamteigentum
- Erwerber, welche bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben
- Ausnahme: Stockwerkeigentum
- Tausch
- Stockwerkeigentümer für den Tausch ihrer Stockwerke im gleichen Stockwerkeigentumsobjekt.
- Zweitwohnungserwerb durch Grenzgänger
- EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche als Grenzgänger in der Region ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben.