Es gelten die folgenden Verfahrensregeln:
- Zuständigkeit
- Kantonale Behörde am Ort der belegenen Sache
- Erteilung der Bewilligung unter Auflagen
- Sicherstellung, dass das Erwerbsobjekt zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird
- Verfallen der Bewilligung
- Verfall der Bewilligung, wenn der Grundstückerwerb nicht binnen 3 Jahren vollzogen wird
- Fristerstreckungs-Möglichkeit der Bewilligungsbehörde aus wichtigen Gründen