Als Personen im Ausland gelten:
- Erwerber, die grundsätzlich nicht dem BewG unterliegen, aber ein Grundstück auf Rechnung einer Person im Ausland erwerben
- = Treuhandgeschäft
- Treuhänder (Trustees) oder eine der berechtigten Personen (Beneficiaries) im Ausland betreffend Einbringen eines Grundstücks in ein Trust-Vermögen
- = Trust
- In der Praxis wird unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligungspflicht verneint
- Zur Zeit ist diese Praxis aber noch nicht gefestigt
Weiterführende Informationen
- Auftragsrecht | auftrags-recht.ch
- Trustrecht