Grundsatz
Der Erwerb folgender Grundstücke unterliegt grundsätzlich der BewG-Bewilligungspflicht:
- unüberbautes Land in der Wohnzone
- unüberbautes Land in der Industriezone
- unüberbautes Land in der Gewerbezone
Ausnahmen
- Überbauungsfähigkeit des Landes mit einer bewilligungsfreien Baute binnen Jahresfrist
- Nutzung als Betriebsstätten-Grundstück
- Lagerplatz
- Parkplatz
- Zufahrtsweg
- zulässige Landreserve
Leerstand
Leer stehende Bauten gelten als unüberbautes Land.
Landhortung
Das Horten von Bauland jeder Art gilt als unzulässige Kapitalanlage.