Die Bewilligung für den Erwerb eines bewilligungspflichtigen Grundstücks kann nur aus den Gründen erteilt werden,
- die das BewG vorsieht
- die im kantonalen (Einführungs-)Gesetz postuliert sind.
Die bundesrechtlichen Bewilligungsgründe sind im Artikel 8 BewG aufgezählt; es sind dies: