Im Grundbuch dürfen bewilligungspflichtige Grundstückerwerbe nur eingetragen werden, wenn dem Erwerber eine Bewilligung erteilt worden ist.
Gleiches gilt für den Vollzug eines bewilligungspflichtigen ausserbuchlichen Erwerbsgeschäfts, namentlich für die Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft.