Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller » Bewilligungsgründe » Spezielle Erwerbs-Konstellationen » Erwerb durch Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige (sog. Drittstaatenangehörige)
- Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C
- können gleich wie Schweizer jede Art von Wohngrundstücken in der Schweiz bewilligungsfrei kaufen.
- Sie gelten nicht als Personen im Ausland im Sinne des BewG.
- Der Immobilienerwerb muss auf eigene Rechnung erfolgen und darf nicht treuhänderisch für Personen im Ausland getätigt werden.
- Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B oder anderer gleichwertiger Berechtigung (zB Legitimationskarte des EDA)
- dürfen bewilligungsfrei eine Hauptwohnung für sich kaufen (zB ein Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentumswohnung)
- Erlaubt ist aber nur der Erwerb einer einzigen Wohneinheit.
- Nicht erlaubt wäre der Erwerb eines Zweifamilienhauses oder eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.
- Ausländer ohne C- oder B-Bewilligung (zB L-Kurzaufenthalter oder vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende etc.)
- dürfen keine Wohngrundstücke erwerben.
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