Folgende Erwerbe unterliegen der BewG-Bewilligungspflicht:
- Einfamilienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- Eigentumswohnungen
- Bauland, welches für solche Bauten bestimmt ist
Ausgenommen von der BewG-Bewilligungspflicht sind die Erwerbe
- Hauptwohnung (siehe auch Hauptwohnung)
- Zweitwohnung durch einen EG- oder EFTA-Grenzgänger (siehe auch Zweitwohnung)
- Wohnungen, die ausnahmsweise zusammen mit einem Betriebsstätte-Grundstück miterworben werden (siehe auch Betriebsstätten-Grundstück)