Einem eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer, der nicht zu den bewilligungsfreien gesetzlichen Erben zählt und kein anderer Bewilligungsgrund geltend machen kann
- Erteilung der Erwerbsbewilligung unter der Auflage, das Grundstück binnen zweier Jahre zu veräussern
- Erteilung der Bewilligung ohne Auflage, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nachweist
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