Einem bewilligungspflichtigen Ausländer wird der Erwerb einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in einem heutigen oder ehemaligen Fremdenverkehrsort bewilligt, wenn
- zwar infolge einer kantonalen oder kommunalen Bewilligungssperre oder Streichung des Orts auf der kantonalen Liste der Fremdenverkehrsorte grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden könnte,
- aber ein Härtefall für den Veräusserer vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Finanzielle Notlage des Veräusserers (Schweizer oder Ausländer)
- erfolgloses Anbieten der Wohnung – zu den Gestehungskosten plus angemessene Verzinsung – an nicht bewilligungspflichtige Personen
- Eigennutzung der Wohnung als Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel.