Ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus gilt nicht als Betriebsstättengrundstück.
Enthält ein «Betriebsstätte-Grundstück» Wohnungen, ist ein bewilligungsfreier «Miterwerb» möglich, wenn alternativ
- die Wohnung für das Unternehmen betriebsnotwendig ist
- zB für den Betriebsabwart oder Techniker, sofern eine dauernde oder beinahe ständige Anwesenheit in der Nähe des Betriebs unabdingbar ist);
- die Wohnung aufgrund raumplanerischer Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben ist.
Falls die als Betriebsstätte genutzte Bruttogeschossfläche weniger als 51 % der nutzbaren Bruttogeschossgesamtfläche ausmacht,
- liegt keine Betriebsstätte im BewG-technischen Sinne vor.
Bei sog. «anderen Wohnungen» in einem «Betriebsstätte-Grundstück» ist vor dem Erwerb zu prüfen,
- ob eine Abtrennung vom betrieblich genutzten Teil möglich und verhältnismässig ist.
Falls die Abtrennung dieser «anderen Wohnungen» ausgeschlossen werden muss,
- können die «anderen Wohnungen» ausnahmsweise bewilligungsfrei mit dem «Betriebsstätte-Grundstück» erworben werden,
- falls sie nur einen untergeordneten Anteil an der Gesamtliegenschaft ausmachen und
- kein Neu- und/oder Umbau vorliegt.
- falls sie nur einen untergeordneten Anteil an der Gesamtliegenschaft ausmachen und
Lösungsmöglichkeiten
- Stockwerkeigentumsbegründung
- Berücksichtigung zwingender Wohnanteilvorschriften bis max. 49 % der gesamten Bruttogeschossfläche (vgl. BewG 2 Abs. 3)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilienbewertung / Immobilien...Einleitung zur Immobilienbewertung / Immob...Autoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten Immobilienanlage
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht