Ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus gilt nicht als Betriebsstättengrundstück.
Enthält ein «Betriebsstätte-Grundstück» Wohnungen, ist ein bewilligungsfreier «Miterwerb» möglich, wenn alternativ
- die Wohnung für das Unternehmen betriebsnotwendig ist
- zB für den Betriebsabwart oder Techniker, sofern eine dauernde oder beinahe ständige Anwesenheit in der Nähe des Betriebs unabdingbar ist);
- die Wohnung aufgrund raumplanerischer Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben ist.
Falls die als Betriebsstätte genutzte Bruttogeschossfläche weniger als 51 % der nutzbaren Bruttogeschossgesamtfläche ausmacht,
- liegt keine Betriebsstätte im BewG-technischen Sinne vor.
Bei sog. «anderen Wohnungen» in einem «Betriebsstätte-Grundstück» ist vor dem Erwerb zu prüfen,
- ob eine Abtrennung vom betrieblich genutzten Teil möglich und verhältnismässig ist.
Falls die Abtrennung dieser «anderen Wohnungen» ausgeschlossen werden muss,
- können die «anderen Wohnungen» ausnahmsweise bewilligungsfrei mit dem «Betriebsstätte-Grundstück» erworben werden,
- falls sie nur einen untergeordneten Anteil an der Gesamtliegenschaft ausmachen und
- kein Neu- und/oder Umbau vorliegt.
- falls sie nur einen untergeordneten Anteil an der Gesamtliegenschaft ausmachen und
Lösungsmöglichkeiten
- Stockwerkeigentumsbegründung
- Berücksichtigung zwingender Wohnanteilvorschriften bis max. 49 % der gesamten Bruttogeschossfläche (vgl. BewG 2 Abs. 3)
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