Einem Ausländer mit Wohnsitz im Ausland kann der Erwerb einer Zweitwohnung am Ort, zu welchem er aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, bewilligt werden; als solche gelten:
- regelmässige Beziehungen, die der Erwerber unterhalten muss, um überwiegende wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Interessen wahren zu können
Keine engen schutzwürdigen Beziehungen begründen:
- Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz
- Ferienaufenthalte
- Kuraufenthalte
- Studienaufenthalte
- andere vorübergehende Aufenthalte
Diesen Bewilligungsgrund haben folgende Kantone eingeführt:
- Appenzell Ausserrhoden
- Basel-Stadt
- Freiburg
- Graubünden
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- St. Gallen
- Solothurn
- Tessin
- Uri
- Waadt
- Wallis
- Zürich.
Für eine solche Zweitwohnung besteht
- ein Vermietungsverbot an Dritte
- die Veräusserungspflicht binnen zweier Jahre, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet
- Zweitwohnungs-Erwerbsmöglichkeit nur für natürliche Personen in ihrem eigenen Namen.
Es besteht eine Grundstücks- und Nettowohnflächen-Beschränkung.
Gehört dem Erwerber, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder einem Kind unter 18 Jahren bereits eine Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in der Schweiz, darf die Bewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die erste Wohnung vor der Eintragung des neuen Erwerbsgeschäfts in das Grundbuch veräussert wird.
Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der Erwerb einer Zweitwohnung durch einen EG- oder EFTA-Grenzgänger in der Region seines Arbeitsorts.