LAWINFO

Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller

QR Code

Zweitwohnungen

Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einem Ausländer mit Wohnsitz im Ausland kann der Erwerb einer Zweitwohnung am Ort, zu welchem er aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, bewilligt werden; als solche gelten:

  • regelmässige Beziehungen, die der Erwerber unterhalten muss, um überwiegende wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Interessen wahren zu können

Keine engen schutzwürdigen Beziehungen begründen:

  • Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz
  • Ferienaufenthalte
  • Kuraufenthalte
  • Studienaufenthalte
  • andere vorübergehende Aufenthalte 

Diesen Bewilligungsgrund haben folgende Kantone eingeführt:

  • Appenzell Ausserrhoden
  • Basel-Stadt
  • Freiburg
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • St. Gallen
  • Solothurn
  • Tessin
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zürich.

Für eine solche Zweitwohnung besteht

  • ein Vermietungsverbot an Dritte
  • die Veräusserungspflicht binnen zweier Jahre, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet
  • Zweitwohnungs-Erwerbsmöglichkeit nur für natürliche Personen in ihrem eigenen Namen. 

Es besteht eine Grundstücks- und Nettowohnflächen-Beschränkung.

Gehört dem Erwerber, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder einem Kind unter 18 Jahren bereits eine Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in der Schweiz, darf die Bewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die erste Wohnung vor der Eintragung des neuen Erwerbsgeschäfts in das Grundbuch veräussert wird.

Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der Erwerb einer Zweitwohnung durch einen EG- oder EFTA-Grenzgänger in der Region seines Arbeitsorts.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.